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Oldtimer-Foren •Oldtimeranhänger
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Oldtimeranhänger

Verfasst: Di 6. Jan 2004, 23:53
von phildecker
Hallo!Habe mir einen alten Autotransportanhänger gekauft, den ich am aufarbeiten bin, u. als Oldtimeranhänger anmelden möchte( auf meiner roten 07 er Nummer) Er ist 28 Jahre alt. Jetzt meine Frage: Könnte ich den Anhänger mit meiner roten 07 er Nummerhinter meinem normal angemeldeten Wohmobilziehen u. mit einem von meinem Oldtimern beladen zu einem Treffen fahren. Vor Ort möchte ich das rote Nummernschild vom Anhänger wieder abnehmen, den Oldtimer abladen u. mit der gleichen roten Nummer diesen Oldtimer dort fahren? Oder brauche ich zwei verschiedene rote 07 er Nummern? Bin für alle Antworten dankbar.Schraubergruß Phil

Oldtimeranhänger

Verfasst: Mi 7. Jan 2004, 10:22
von don.qui.shot
Hallo!Ich mache das genau so mit einem alten Mercedes-Autotransporter mit 07-Nr. und dem Oldie drauf. Das ist m.E. erlaubt (mich hat noch niemand darauf angesprochen), da es eine Fahrt zu einem Oldtimertreffen ist, also dem eigentlichen Zweck der 07-Nr. entspricht. Was sich AUF dem Hänger befindet tut nichts zur Sache (siehe die Lastwagen,die mit 07-Nr. fahren dürfen). Das darf auch ein altes Auto sein.Zweck der Fahrt: Ausstellung des Oldtimer-Anhängers auf der angesteuerten Veranstaltung.Der Anhänger darf dann dort aber nicht auf öffentlicher Straße abgestellt werden, da er dann keine Nr. hat. Die Fahrt mit dem transportierten Oldie vor Ort mit der 07-Nr. ist auch rechtens, denn es ist eine Teilnahme an einer Oldtimer-Veranstaltung.Das Verfahren gilt m.E. auch für den fall, daß man den Oldie auf dem Hänger zu einer Werkstatt o.ä. fährt, denn die 07-Nr. ist auch für "Überführungsfahrten" erlaubt.Man solllte aber jeweils einen Beleg dabei haben, daß man wirklich zu einer Oldtimer-Veranstaltung oder Werkstatt fährt, denn je nach Landkreis wird man von der Polizei bei der Zulassungsbehörde gemeldet, die dann einen Mißbrauch unterstellt und die 07-Nr. entziehen kann.

Oldtimeranhänger

Verfasst: Mi 7. Jan 2004, 20:57
von phildecker
Hallo Don!Danke für die schnelle Antwort.Ich war mir nicht ganz Sicher mit der rotenNummer am Hänger.Werde jetzt mit Volldampf den Hänger aufarbeiten, um in vor der Oldtimersaison ferig zu bekommen. nochmal dankePhil

Oldtimeranhänger

Verfasst: Do 8. Jan 2004, 11:33
von ID19
Hallo Phil,Es ist nicht egal, was auf einem Fahrzeug mit 07-Kennzeichen transportiert wird. Wenn der Transport im Vordergrund steht, ist es ein Missbrauch der roten Kennzeichen.Folgende Info hatte ich zum Thema 07 und Anhänger seinerzeit beim DEUVET verfasst:Immer wieder stellt sich die Frage des Anhängerbetriebes hinter Fahrzeugen, die ein Kennzeichen nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO tragen, sogenannte rote 07-Kennzeichen für Oldtimer.Die Fahrten, die mit dem 07-Kennzeichen erlaubt sind, sind klar definiert: Neben Probe- und Überführungsfahrten sind es „An- und Abfahrten zu sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“ (49. AV zur StVZO, §1 Absatz 1 sowie Erl. 13, II, Abs. 1). Das Ziehen eines normalen Anhängers fällt in aller Regel nicht darunter.Als Besonderheit im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung sind jedoch Anhänger anzusehen, die zusammen mit dem Zugfahrzeug ein historisches Gespann darstellen. Wird dieses Gespann auf einer Oldtimerveranstaltung dargestellt, so erfüllt es die Vorschrift.Ein solches historisches Gespann ist im Gesetz natürlich nicht definiert. Als im Sinne der Verordnung sind jedoch Gespanne anzusehen, deren Anhänger ebenfalls als historisch anerkannt werden können. Er muss also selbst mindestens 20 Jahre alt, original erhalten, restauriert oder gut gepflegt sein.Damit ist gewährleistet, dass sowohl Zugfahrzeug als auch Anhänger von historischem Interesse sind.Somit ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Oldtimer-PKW mit rotem 07-Kennzeichen mit einem Oldtimer-Anhänger - sei es ein Wohn- oder ein Transportanhänger - zu einer Oldtimerveranstaltung fährt. Auch eine Probe- oder Überführungsfahrt sowie eine Fahrt zur Wartung eines solchen Gespannes sind zulässig. Das gleiche gilt für Oldtimer-Anhänger hinter Oldtimer-LKW. Hier steht die Darstellung eines gesamten zeitgenössischen Lastzuges noch weitaus mehr im Vordergrund als bei den Oldtimer-PKW.Nicht im Sinne der Verordnung ist es jedoch, wenn mit den beschriebenen Gespannen Transportaufgaben erledigt werde. So ist der Campingurlaub mit dem auf 07-Kennzeichen eingetragenen Fahrzeug ebenso wenig zulässig wie die Einkaufsfahrt zum Baumarkt oder auch der Transport von Oldtimer-Ersatzteilen auf Oldtimer-Märkte.Bis jetzt war die Rede vom Zugfahrzeug, das auf ein rotes 07-Kennzeichen eingetragen ist. Wie steht es jedoch mit dem historischen Anhänger? Selbstverständlich kann auch ein historischer Anhänger, Originalität und entsprechendes Alter von mindestens 20 Jahren vorausgesetzt, auf ein rotes 07-Kennzeichen entsprechend der 49. AV zur StVZO eingetragen werden.Stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl Anhänger als auch Zugfahrzeug auf das selbe rote 07-Kennzeichen eingetragen sind?Versicherungsrechtlich ist dies kein Problem, denn im Gespannbetrieb ist der Anhänger mit dem Zugwagen mitversichert. Der Inhaber des roten 07-Kennzeichens sollte sich aber trotzdem in jedem Falle schriftlich von seiner Versicherung bestätigen lassen, ob Anhänger und ggf. auch das komplette Gespann versichert sind.Die unzulässige „Zulassung“ von zwei Fahrzeugen auf ein Kennzeichen ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Eintragung eines Fahrzeuges auf ein rotes Kennzeichen, also die Ausstellung eines roten Fahrzeugscheines, entspricht nicht der herkömmlichen Fahrzeugzulassung, ja entscheidet sich bewusst und beabsichtigt von dieser: Es ist beispielsweise weder eine Betriebserlaubnis notwendig noch werden dem Fahrzeug Kennzeichen zugeteilt.Es liegt hingegen in der Natur der roten Kennzeichen, dass mit diesen verschiedene Fahrzeuge mit jeweils eigenen roten Fahrzeugscheinen bewegt werden dürfen. Genau dies ist gegeben.Betrachtet man die Wurzeln des roten Oldtimerkennzeichens, so begründet sich dieses auf zwei grundsätzlichen Überlegungen: 1. Fahrzeugen aus Oldtimersammlungen sollen Wartungsfahrten und die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden.2. Dies soll auch ohne Zulassung und Betriebserlaubnis möglich sein.Dem ursprünglichen Gedanken des roten Kennzeichens widerspricht es also nicht, wenn ein solches Kennzeichen im Rahmen eines historischen Gespannes als Folgekennzeichen eingesetzt wird. Sinn der Kennzeichentafel ist es, das Fahrzeug und damit den Halter identifizieren zu können. Dies ist unbestritten gewährleistet.Es ist daher kein Grund, weder ein zulassungsrechtlich noch ein versicherungstechnischer, zu erkennen, warum ein Anhänger eines historischen Gespannes nicht das gleiche Kennzeichen wie der Zugwagen führen darf, wenn für beide jeweils ein Fahrzeugschein mit dem selben roten Kennzeichen ausgestellt wurde.Dieses wurde vernünftigerweise auch bereits bei einer ganzen Zahl von Zulassungsstellen so in die Praxis umgesetzt. Da es ohnehin möglich ist, pro rotem Kennzeichen bis zu vier verschiedene Kennzeichentafeln bei nachgewiesenem Bedarf auszugeben (üblich sind zwei einzeilige Kennzeichen, ein zweizeiliges Kennzeichen und ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen), empfiehlt es sich hier, dafür Sorge zu tragen, dass dem Inhaber des roten 07-Kennzeichens für den Anhänger ein (oft zweizeiliges) Kennzeichen zusätzlich zu den Kennzeichen des Zugfahrzeuges ausgehändigt wird.Der DEUVET empfiehlt den Zulassungsstellen, im roten Fahrzeugschein des Anhängers einzutragen: „Darf auch zusammen mit Zugwagen XY betrieben werden.“ Damit wird auch der Unsicherheit aus Unwissenheit bei Verkehrskontrollen wirksam entgegengetreten.Das Argument gegen das Verfahren des „Folgekennzeichens“ bei historischen Gespannen ist, dass man kann den Anhänger doch auch regulär oder über Saisonkennzeichen zulassen könne, denn das verursache nur geringe Kosten. Dies trifft bei kleineren Anhängern zu und wird von uns auch so empfohlen. Allerdings muss man auch berücksichtigen, dass gerade historische Anhänger, die ja ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen und nur zur Darstellung kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, nur noch sehr selten auf die Straße kommen. Die laufenden Kosten eines zugelassenen Anhängers sind daher nicht zuzumuten, besonders dann nicht, wenn der Anhänger in eine höhere Gewichtsklasse fällt (LKW) und Steuer und Versicherung keine geringen Beträge mehr ausmachen.

Oldtimeranhänger

Verfasst: So 11. Jan 2004, 22:57
von phildecker
Hallo ID19!Danke noch einmal für diesen wirklich für mich wichtigen Beitrag. Ich möchte nur nicht die für uns Oldtimerliebhabern sehr wichtige rote 07 er Nummer noch mehr in Mißkredit bringen als Sie es schon so bei einigen Leuten ist.Andererseits möchte ich natürlich auch alle Vorteile dieses Kennzeichens ausnutzen. Leider sind die genauen Bestimmungen für die rote 07 er Nummer nicht allen bekannt. (Selbst auf den Straßenverkehrsämtern herscht Verwirrung) Von der Polizei ganz zu schweigen. Ich glaube, das dieser Beitrag von Dir auch noch anderen Oldtimerbesitzern helfen kann.Schraubergruß Phil