Papiere u. Typenschild
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Hallo Frank,OK. Aber jetzt stellt sich mir die Frage, ob die BE überhauot benötigt wird.Denn ich kann doch mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Versicherungskennzeichen kaufen und gut. Oder?GrußJan
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Wenn ich mich richtig erinnere, habe ich im Jahr 1986 auch mal ein Versicherungskennzeichen gekauft, ohne überhaupt irgendwelche Fahrzeugpapiere vorzulegen; die nötigen Daten hatte ich auf einem Notizzettel dabei.Um legal fahren zu dürfen bzw. bei Verkehrskontrollen keinen Ärger zu bekommen, ist aber die Betriebserlaubnis nötig. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung sagt nur aus, dass gegen die Ausstellung neuer Papiere keine Bedenken bestehen, z.B. weil das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wäre. Speziell für Simson werden auf Teilemärkten Blanko-Betriebserlaubnisse zum Selbstausfüllen angeboten. In irgendeinem anderen Forum (zuendapp.net?) wurde aber mal dringend geraten, davon die Finger zu lassen, da das als Urkundenfälschung, also ein Straftatbestand, bewertet würde, wenn es herauskommt.
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Hallo Paul, einen Abdruck der ABE brauchst Du deswegen, weil Du ihn mitführen musst (§ 18 StVZO) ... Zitat:Original erstellt von Thomas404: Speziell für Simson werden auf Teilemärkten Blanko-Betriebserlaubnisse zum Selbstausfüllen angeboten.Und ganz speziell davon sollte man die Finger lassen ... das ist Urkundenfälschung und da machen die Grünen keine Witze drum. Einen Bekannten hat der Spass einige tausend Euros gekostet, und er wäre beinahe in den Knast gegangen. Gruß von Frank
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Zitat:Original erstellt von hallo-stege:Hallo Paul, einen Abdruck der ABE brauchst Du deswegen, weil Du ihn mitführen musst (§ 18 StVZO) ...Hallo Frank,OK.Aber da würde doch auch eine ABE von einem anderen Moped gleicher Bauart reichen, oder? Die Fahrgestellnummer muss ja nicht passen...sehe ich das richtig?GrußJan
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Aus § 18 StVZO :"(5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muss bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder1 a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist; bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, dass der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. [ land- und forstwirtschaftlich, Anm. d. Red. ]Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muss deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein an Stelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."----------------------Das Miführen irgendeines Abdruckes reicht also nicht aus, es muß jeweils bestätigt werden, daß das Fahrzeug (Fahrgestellnummer) auch dem genehmigten Typ entspricht. Gruß von Frank[Diese Nachricht wurde von hallo-stege am 28. August 2005 editiert.]