Einfuhr eines Oldtimers von Jersey

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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Autosuperleggera
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Einfuhr eines Oldtimers von Jersey

Beitrag von Autosuperleggera » Di 26. Jun 2012, 22:00

Hallo Oldtimerfreunde,

ich beabsichtige, einen Oldtimer (Daimler Sovereign XJ6 Bj. 1973) aus Jersey (Kanalinseln) einzuführen. Da die Insel Jersey zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gehört, jedoch nicht zum Umsatz- bzw. Verbrauchsteuergebiet der EU, liegt wohl (nur) eine einfuhrumsatzsteuerpflichte Einfuhr vor.

Was bedeutet das? Ich will das Auto auf eigener Achse nach Deutschland bringen. Muss ich an der französischen Grenze trotzdem eine Zollerklärung abgeben? Was muss ich Deutschland machen, um die Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen?

Weiss jemand, ob ein Kfz-Brief/-Schein aus Jersey den EU-Vorgaben entspricht, sodass ich in Deutschland vielleicht keine Vollabnahme, sondern nur eine HU machen muss?

Für jeden Hinweis in diesem Dschungel bin ich dankbar.

Autosuperleggera

schreyhalz
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Re: Einfuhr eines Oldtimers von Jersey

Beitrag von schreyhalz » Di 26. Jun 2012, 22:58

Moin Moin !
Weiss jemand, ob ein Kfz-Brief/-Schein aus Jersey den EU-Vorgaben entspricht, sodass ich in Deutschland vielleicht keine Vollabnahme, sondern nur eine HU machen muss?
Leider kann ich nur diese Frage beantworten.
Um eine Vollabnahme kommst du nur herum ,wenn das Fzg vorher in einem EG-Land zugelassen war und über eine EG -Betriebserlaubnis verfügt. An letzterem scheitert es ,da diese erst etwa ab Mitte der 90er Jahre für neu in den Verkehr kommende Fzg-Typen erstellt werden konnten ,was auf dieses Fzg sicherlich nicht zutreffen kann. Einzige (theoretisch mögliche) Ausnahme hiervon wäre: Das Fzg war schon einmal in D zugelassen und der alte Brief liegt noch vor.

MfG Volker

oldierolli
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Re: Einfuhr eines Oldtimers von Jersey

Beitrag von oldierolli » Mi 27. Jun 2012, 00:47

Hallo, STEUER/ZOLL-Recht und STAATS-Recht sind zwei verschiedene Schuhe. Wenn die Inseln politisch zur EU gehören, ist das Zulassungsrecht der EU-Staaten maßgeblich. Die Schweiz wiederum gehört politisch als auch steuerlich nicht zur EU sowie auch (zu deren Glück??) nicht zum EURO-Währungsraum. GB zählt auch nicht zum EURO-Währungsraum, jedoch ist politisch und steuer/zollrechtlich volles EU-Mitglied. Für Jersey müsste §7 FZV mit Verweis auf §29 StVZO Anwendung finden. Gruß. Rolf

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ventilo
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Re: Einfuhr eines Oldtimers von Jersey

Beitrag von ventilo » Mi 27. Jun 2012, 17:42

Die Kanalinseln (also auch Jersey) sind nicht Teil des Vereinigten Königreichs und der EU, daher fällt beim Import Zoll an. Am besten wäre es direkt nach dem Anlanden in Frankreich zu verzollen. Ich gehe mal davon aus, daß dort im Fährhafen ein Zollamt ist. Die Kanalreisen habe ich leider noch nicht bereist, sie stehen aber relativ weit oben auf meine "to do" List. In Frankreich wird für Oldtimer immer noch der reduzierte Steuersatz angesetzt, in den meisten anderen EU Ländern leider nicht (mehr).
Für die Zulassung ist eine Vollabnahme erforderlich.

schreyhalz
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Re: Einfuhr eines Oldtimers von Jersey

Beitrag von schreyhalz » Mi 27. Jun 2012, 19:00

Moin Moin !

So beginnt § 7 FZV :
"""
§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt .........
"""
Für Jersey müsste §7 FZV mit Verweis auf §29 StVZO Anwendung finden. Gruß. Rolf
Und deswegen kann das hier nicht zutreffen ,da ein Fzg. von 1973 über keine EG-Typgenehmigung verfügen kann. Ich schrieb schon ,das die ersten EG-Betriebserlaubnisse etwa Mitte der 90er Jahre ausgestellt wurden ,natürlich nur für Fzge ,die ab diesem Zeitpunkt neu auf den Markt kamen ,oder wenn an einer in Produktion befindlichen Baureihe Änderungen einflossen ,die einen Nachtrag zur nationalen BE nötig gemacht hätten. In diesen Fällen wurde auch stattdessen manchmal eine EG-Typgen. in Auftrag gegeben.

Ob eine EG-Typgen. bei einem FZg vorliegt ,kann man übrigens mit einem Blick auf das Typenschild feststellen . Die Gen.nr. steht darauf !

MfG Volker

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Re: Einfuhr eines Oldtimers von Jersey

Beitrag von oldierolli » Do 28. Jun 2012, 01:01

Hallo, der § 7 spricht in seiner Überschrift von "... Zulassung in EINEM ANDEREN Staat". Das muss also nicht ein EG/EU-Staat sein, sonst wäre das anders formuliert. Somit kann nicht immer eine EG-Typgenehmigung vorliegen. Also AB-SATZ (1) hat noch einen SATZ ³: Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden... §29... Da nichts weiteres für Nicht-EG/EU-Staaten im §7 aufgeführt ist (finde ich hier nicht) und diesbezüglich (wäre erforderlich) auch nicht auf eine andere Rechtsvorschrift verwiesen wird, müsste der SATZ³ Anwendung finden. Bei langsamem Lesen stellt man übrigens gleich im § 1 fest, dass die FZV (nur) für KRAFT-Fahrzeuge von MEHR als 6 km/h und (nur) IHRER Anhänger anzuwenden ist. Langsamen Gruß. Rolf

schreyhalz
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Re: Einfuhr eines Oldtimers von Jersey

Beitrag von schreyhalz » Mo 9. Jul 2012, 13:44

Moin Moin !

Da hast du offensichtlich eine andere Fassung des §§ /7 ! :lol:
Hallo, der § 7 spricht in seiner Überschrift von "... Zulassung in EINEM ANDEREN Staat". Das muss also nicht ein EG/EU-Staat sein, sonst wäre das anders formuliert.
Stimmt !
Somit kann nicht immer eine EG-Typgenehmigung vorliegen
Stimmt nicht ! Das Vorliegen einer EG-Typgenehmigung ist nicht davon abhängig , in welchem Land das Fzg zugelassen wurde ,sondern ausschliesslich davon ,ob der Fzg-hersteller eine solche bei Inverkehrsbringung eines Fzg-Types diese beantragt und durchführen lassen hat.Da es die EG-Typgen. erst seit Mitte der 90er Jahre gibt ,können also logischerweise nur Fzg-typen über eine solche verfügen ,die nach dieser Zeit neu auf den Markt kamen.

quote]Da nichts weiteres für Nicht-EG/EU-Staaten im §7 aufgeführt ist (finde ich hier nicht)[/quote]

Wie wäre es mit Absatz 3 des § 7 ?

"""3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
"""

Insofern ist der gesamte $ 7 hier gar nicht zutreffend. Zutreffend ist dagegen der Absatz 3 FZV § 6 , hier wird entweder der § 20 StVZO ( = nat. Betriebserlaubnis ) angesprochen oder das Vorliegen einer Einzelgen. ( § 21 StVZO ) . Genau dieser wird hier der zutreffende sein , da für die Inanspruchnahme des § 20 StVZO dieses Fzg schon einmal in D zugelassen wesen sein müsste.

Kurz gesagt : Liegen für dieses Fzg keine deutschen Zulassungspapiere vor , führt kein Weg an einer Vollabnahme nach § 21 vorbei.


OT . Leider konnte ich erst jetzt antworten ,da dieses Forum ca. 2 Wochen nicht erreichbar war

MfG Volker

oldierolli
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Re: Einfuhr eines Oldtimers von Jersey

Beitrag von oldierolli » Mo 9. Jul 2012, 16:29

Hallo, der § 6 sagt im AB-Satz (3) SATZ²: ... ODER die nach § 20 Abs. 3a Satz 1 StVZO ... DATENBESTÄTIGUNG... Damit wäre § 21 nicht erforderlich. Gruß. Rolf

schreyhalz
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Re: Einfuhr eines Oldtimers von Jersey

Beitrag von schreyhalz » Mo 9. Jul 2012, 23:56

Moin Moin !

Du solltest die Sätze vollständig lesen ,dann würde dir folgendes auffallen :
""Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versions schlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen.""

Hab ich schon verständlich geschrieben :Existieren deutsche Papiere ,brauchts keine Vollabnahme.

MfG Volker

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