Verkehrsblatt 7-2011

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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ventilo
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Verkehrsblatt 7-2011

Beitrag von ventilo » Mo 18. Apr 2011, 14:57

Im Verkehrsblatt 7-2011 vom 6.4.11 wurde unter "Nr.83 Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimer nach §23 StVZO" der Anforderungskatalog für H- und 07er Kennzeichen neu veröffentlicht.
Hat sich denn dort nur etwas grundlegend für uns Oldtimer Besitzer geändert? Ich konnte auf den ersten Blick nichts wirklich Neues entdecken, nur die Zustandsnote entfällt nun wohl im Gutachten und es wird nun einheitlicher gestaltet.
Ich vermute aus Urheberrechtsgründen darf ich den Text hier leider nicht einstellen.

schreyhalz
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Re: Verkehrsblatt 7-2011

Beitrag von schreyhalz » Mo 18. Apr 2011, 21:16

Moin Moin !

Ich konnte den Text leider nicht finden,aber da Gesetze,Verordnungen und dergleichen wohl kaum unter das Urheberrecht fallen,hätte ich keine Bedenken ,diesen zu veröffentlichen. Immerhin werden sie ja durch die Veröffentlichung in Kraft gesetzt.
MfG Volker

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ventilo
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Re: Verkehrsblatt 7-2011

Beitrag von ventilo » Di 19. Apr 2011, 08:36

ich befürchte der Verkehrsblatt-Verlag hat aber was dagegen, oder?
http://www.verkehrsblatt.de/

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ventilo
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Re: Verkehrsblatt 7-2011

Beitrag von ventilo » Di 19. Apr 2011, 20:31

soeben erreicht mich die Stellungnahme des VDA diesbezüglich:

Überarbeitete Richtlinie zur Erlangung des H-Kennzeichens veröffentlicht
Neuer Prüfkatalog für Oldtimer stellt keine wesentliche Veränderung dar
Berlin, 19. April 2011 Mit der Neuordnung der Fahrzeugzulassungsverordnung
(FZV) vom 25. April 2006 wurden vom Bundesverkehrsministerium die Bedingungen zur Erlangung
eines H-Kennzeichens erleichtert. Seit Inkrafttreten zum 1. März 2007 wird auf die Erteilung einer
besonderen Betriebserlaubnis für Oldtimer verzichtet; das für die Erteilung eines H-Kennzeichens
notwendige Gutachten nach § 23 StVZO kann ab diesem Zeitpunkt nicht nur durch die
Technischen Prüfstellen, sondern zusätzlich durch die Prüfingenieure der amtlich anerkannten
Sachverständigenorganisationen durchgeführt werden. Die bis zum Zeitpunkt der Neuverordnung
gültige Richtlinie BMV/StV 13/36.15.17 von 1997 nach § 21 c StVZO zur Erlangung einer
Betriebserlaubnis musste deshalb neu formuliert werden. Der Verband der Automobilindustrie
(VDA) hatte die Möglichkeit, bereits bei der Entstehung dieser überarbeiteten Richtlinie
mitzuwirken, um die Belange der Oldtimerfahrer zu berücksichtigen.
Die Automobilindustrie hat ein großes Interesse daran, die im Rahmen einer Überarbeitung
der Richtlinie notwendige Umsetzung innerhalb der Prüf- und Sachverständigenorganisationen
einheitlich zu gestalten, damit eine mögliche Aufweichung des Status der H-Kennzeichen und eine
daraus eventuell resultierende Gefährdung dieser Sonderregelung vermieden wird. Das
Bundesverkehrsministerium hat deshalb festgelegt, dass die zuständigen Prüforganisationen vor
Inkrafttreten der neuen Richtlinie eine abgestimmte Arbeitsanweisung erstellen.
Die Neufassung der Richtlinie wurde mit Schreiben vom 06. April im Bundesverkehrsblatt
veröffentlicht und wird damit nach weiteren sechs Monaten gültig.

oldierolli
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Re: Verkehrsblatt 7-2011

Beitrag von oldierolli » Di 19. Apr 2011, 20:36

Hallo, ein URHEBER-Recht kann es nicht für Vorschriften geben, die im Auftrage des Volkes erlassen wurden, um deren Befolgung zu verlangen. Eine Veröffentlichung in Gesetz/Amtsblättern ist (wie im Wortlaut) ÖFFENTLICH. Dass diese Schriften kostenpflichtig sind, ist ein anderer Schuh. Wenn ich das aber in einer Bibliothek etc. kopiere, wird damit kein Urheber-Recht verletzt, genau so wenig wie bei z.B. Tonaufzeichnungen von Bundestagsreden. Gruß. Rolf

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Re: Verkehrsblatt 7-2011

Beitrag von oldsbastel » Mi 20. Apr 2011, 13:32

oldierolli hat geschrieben:Hallo, ein URHEBER-Recht kann es nicht für Vorschriften geben, die im Auftrage des Volkes erlassen wurden, um deren Befolgung zu verlangen. Eine Veröffentlichung in Gesetz/Amtsblättern ist (wie im Wortlaut) ÖFFENTLICH. Dass diese Schriften kostenpflichtig sind, ist ein anderer Schuh. Wenn ich das aber in einer Bibliothek etc. kopiere, wird damit kein Urheber-Recht verletzt, genau so wenig wie bei z.B. Tonaufzeichnungen von Bundestagsreden. Gruß. Rolf
Falsch!

Gesetztestexte und behördliche Texte als solche (also der Inhalt) sind nicht geschützt. Wohl aber besteht der Schutz für die Amtsblätter und Datenbanken im Internet, aus denen du also nicht einfach kopieren kannst. Deswegen habe ich mir für unsere Firmensammlung auch eine explizite Freigabe vom Justizministerium in Berlin bersorgt.

Die Diskussion hatte ich mit dem Justizministerium auch. Nicht geschützte Gesetzestexte werden vom Justizministerium ausschließlich in einer Art und Weise veröffentlicht, die genau diese Texte wieder mit einem Urheberschutz belegen. Zumindest so, dass man die Texte nicht einfach kopieren oder einer Datenbank entnehmen darf. Außerst zweifelhaft das Ganze. Wobei man allerdings dazu sagen muss, dass das Justizministerium 2006 nach der Änderung des Urheberrechts erstmal pauschal Urheberschutz für seine Datenbanken geltend gemacht hat. Ob behördliche Datenbanken überhaupt geschützt werden können, war 2006, als ich mich damit beschäftigen musste, vollkommen ungeklärt.

Das würde mich mal grundsätzlich interessieren, wie sowas im Jahre 2011 gesehen wird. Vielleicht kann Gerrit ja etwas dazu sagen. Ich habe die Diskussion 2006 mit dem Ministerium und Juristen geführt - mit einem ziemlich unbefriedigenden Ergebnis.
Zuletzt geändert von oldsbastel am Mi 20. Apr 2011, 15:48, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Verkehrsblatt 7-2011

Beitrag von ventilo » Mi 20. Apr 2011, 14:52

Ähnliches gilt ja auch für DIN oder ISO Normen, die nicht vervielfältigt werden dürfen und nur TEUER zu erwerben sind, obwohl sie vielen Gesetzen als Grundlage dienen. Daher auch meine Bedenken solche Texte hier für jedermann sichtbar einzustellen

Das ist natürlich speziell in diesem Fall ziemlich unbefriedigend, weil wir Oldtimer Fahrer ja schon wissen sollten worauf der Graukittel zukünftig bei der H-Kennzeichen Prüfung nun achten muß. Es scheint sich aber nichts wirklich geändert zu haben.

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Re: Verkehrsblatt 7-2011

Beitrag von oldsbastel » Mi 20. Apr 2011, 15:25

ventilo hat geschrieben:Ähnliches gilt ja auch für DIN oder ISO Normen, die nicht vervielfältigt werden dürfen und nur TEUER zu erwerben sind, obwohl sie vielen Gesetzen als Grundlage dienen.
Auch falsch!

Normen sind freiwillige(!) Vereinbarungen der Industrie, die in Einzelfällen (z. B. beim Produktrecht oder im Arbeitsschutz) den Inhalt von Gesetzen (z.B. MRL oder GPSG) in bestimmten Fragen konkretisieren und Lösungen dafür anbieten, ohne dabei aber selbst zwingende Rechtsvorschriften zu sein. Ein gutes Beispiel dafür sind die mandatierten Normen (harmonisierten Normen), die von der EU-Kommission bei den europäischen Normungsinstituten (CEN, CENELEC und ETSI) in Auftrag gegeben werden.

Normen sind im Übrigen urheberrechtlich geschützt. Die Normungsinstitute sind keine Behörden. Das DIN z.B. ist ein eingetragener Verein, der seine Schriften exklusiv über den Beuth Verlag vertreibt. Und sowas ist natürlich geschützt. Das heißt natürlich nicht, dass man in Deutschland Normen nur über den Beuth Verlag kaufen kann oder muss. Die gibt es an anderer Stelle auch erheblich billiger. Aber das ist wieder ein anderes Kapitel. Der Beuth Verlag wird nicht ohne Grund häufig Ausbeuth Verlag genannt. Die EU diskutiert im Übrigen darüber, ob harmonisierte Normen für Kleinunternehmen generell kostenfrei sein sollen. Den aktuellen Stand der Diskussion kenne ich aber nicht.

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Re: Verkehrsblatt 7-2011

Beitrag von ventilo » Mi 20. Apr 2011, 16:29

Wenn Du Deine Ladungssicherung nach DIN durchführen musst ist das doch wohl eine gesetzliche Vorschrift ?!? Steht zumindest so in den Ausführungsbestimmungen zur StVO und wird von der BG so vorgeschrieben. Versuche mal mit einem Spanngurt ohne DIN-Kennzeichnung an der BAG Kontrolle durchzurutschen ;).
Ich will hier keine Haarspalterei betreiben - zumal ich sowohl auf das Verkehrsblatt als auch die Normen zugreifen kann. Mir geht es mehr um deren Inhalt.

Was ändert sich denn nun? Wird die Hakenzeichen-Prüfung einfacher (weil neben TÜV bzw. DEKRA nun auch die anderen wie GTÜ, KÜS usw. prüfen dürfen) oder sogar schwieriger, weil man sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigen mußte? Das ist mir noch nicht so ganz klar.
Die im alten TÜV Anforderungskatalog explizit verdammten "Moto-Lita" Lenkräder werden nun z.B. nicht mehr erwähnt. Das ist doch schon mal ein positives Signal, oder?

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Re: Verkehrsblatt 7-2011

Beitrag von wagalaweia » Mi 20. Apr 2011, 18:03

Die TÜVe sind schon seit Jahren nicht mehr allein damit beauftragt.Und Moto Lita Lenkräder haben üblicherweise keine ABE /Gutachten um eingetragen zu werden-ist also eh illegal.Und ohne gültige BE kein H Kennzeichen.

Grüße

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