Mangelhafte Kühlerreparatur und Folgekosten

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SEAT
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Mangelhafte Kühlerreparatur und Folgekosten

Beitrag von SEAT » Sa 16. Okt 2010, 14:52

Hallo,Ende 2009 hatte ich einen inkontinenten Kühler unseres Armstrong Siddeley zum Kühlerdienst gegeben, mit dem Auftrag, den Wasserverlust zu stoppen. Ein paar Tage später holte ich den gelöteten Kühler wieder ab und lagerte ihn ein. Nun wollten wir ihn einbauen lassen und stellten dabei fest, dass er immer noch nicht dicht hält.Der Meister vom Kühlerdienst behauptet nun, dass ich ihm damals gesagt hätte, ich würde ohnehin nur Sonntags um den Kirchturm fahren (?? - muss dafür der Kühler nicht dicht sein?) und was ich denn für 80EUR plus Mehrwertsteuer erwarten würde (??? - Ich erwarte, dass der Kühler auftragsgemäß dicht ist). Ich denke, dass es ausser Zweifel steht, dass er den Kühler nochmals unentgeltlich reparieren muss, aber er fühlt sich für den Arbeitslohn meiner Werkstatt für den unnützen Ein- und Ausbau des defekten Kühlers nicht zuständig. Ist das korrekt?

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alteschätzchen
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Beitrag von alteschätzchen » Sa 16. Okt 2010, 15:53

Jede Gewährleistungsfrist des Kühlerdienstes ist abgelaufen. Ich denke, du hast da kein rechtliche Handhabe.

1300VC
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Beitrag von 1300VC » Sa 16. Okt 2010, 16:52

Zitat:Original erstellt von alteschätzchen am/um 16.10.10 15:53:58Jede Gewährleistungsfrist des Kühlerdienstes ist abgelaufen. Wieso ? Welche Fristen gedenkst hier anzusetzen ?Mit fragenden Grüssen...Chris.

SEAT
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Beitrag von SEAT » Sa 16. Okt 2010, 17:56

Ich würde grundsätzlich auch beim Werkvertrag von einer 2-jährigen Gewährleistungspflicht ausgehen?

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alteschätzchen
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Beitrag von alteschätzchen » Sa 16. Okt 2010, 18:35

Zitat: Wieso ? Welche Fristen gedenkst hier anzusetzen ? Ok, die Formulierung "jede" ist Blödsinn.Ich dachte an die 6 Monate, in der die Werkstatt in der Beweispflicht ist. Ich weiss ja nicht, wo der Kühler leck ist, aber ich habe mal für das Kühler löten vor einiger Zeit 10 DM in die Kaffeekasse gelegt.

SEAT
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Beitrag von SEAT » Sa 16. Okt 2010, 18:45

Der Kühler war seit Lieferung nie verbaut. Ich muss ja eigentlich davon ausgehen, dass der Kühlerbauer ihn nach Erledigung der Arbeit überprüft?Meine Werkstatt veranschlagt für Ein- und Ausbau des Kühlers ungefähr zwei Arbeitsstunden. Ich habe irgendwie keine Lust, diese Kosten zu tragen, die nur durch die ungenügende Leistung des Kühlerbauers entstanden sind.

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Beitrag von 1300VC » Sa 16. Okt 2010, 19:58

Wenn der Kühler sichtbar noch nicht wieder eingebaut war, wird sich die Beweislastumkehr ab dem 7. Monat nicht besonders negativ auswirken können.Gespräch suchen, Kühler mitnehmen, leise auf Gewährleistung ansprechen.Chris.

healdok
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Beitrag von healdok » Sa 16. Okt 2010, 20:59

Es könnte natürlich sein, dass die Werkstatt den Kühler beim Einbau unter mechanische Spannung gesetzt hat, z.B. durch Festdrehen der Schrauben und dadurch sich an einer Lötstelle ein Riss gebildet hat. Vielleicht war der Kühler vor dem Löten schon verzogen. Das sind jetzt alles Vermutungen. Ich bin kein Jurist, doch ich bin mir ziemlich sicher, dass die Gewährleistung nicht für Folgeschäden (Einbau/Ausbau) eintritt.Das gilt z.B. bei vom Motorenbauer überholte Motoren.GrußJosef

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Beitrag von Th. Dinter » So 17. Okt 2010, 19:59

...und es hört sich für mich so an, als ob da auch bisher kein Wasser/Kühlerflüssigkeit aufgefüllt war.Je nach Kühlertyp/-material würde ich mal davon ausgehen, daß das an kritischen Stellen weitergegammelt hat, wenn das Teil nicht vorher kräftig neutralisiert worden ist(wg. der Löterei waren da garantiert auch Säurereste, die bei einer Inbetriebnahme keine Rolle mehr gespielt hätten....)Der Handwerker hat einen(für ihn aber irrelevanten) Fehler gemacht: er hat nicht eindeutig darauf hingewiesen, daß er nur für seine Arbeiten garantiert. Dann bräuchtest Du nämlich garnicht über irgendwas nachzudenken.......Ich würde auch nach Chris´ und healdoks Empfehlung verfahren.grußthomas
......wir wollten nur das Beste, aber dann kam es wie immer..........

oldierolli
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Beitrag von oldierolli » Mo 18. Okt 2010, 16:12

Hallo, ich habe gerade zwar nicht die geltende Rechtsprechung zur Hand, aber ich habe m.W. noch in Erinnerung, dass eine "übergreifende" Garantie etc. nur bei einem "Komplettauftrag" z.B. bei einer Autowerkstatt greift. Das ist rechtlich auf einer ähnlichen Schiene wie bei einem technischen Gerät, das während der Garantiezeit auch wieder auf eigene Kosten zum Lieferanten gebracht werden muss und ohne Anspruch auf sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang. Aber der genannte Preis sollte schon für eine sachgerechte Ausführung gereicht haben. Ggfs. zur Schiedsstelle bei der Handwerkskammer. Gruß. Rolf

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