erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

Moderatoren: oldsbastel, Tripower

Renault52
Beiträge: 448
Registriert: Mi 11. Apr 2001, 00:00

erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

Beitrag von Renault52 » Sa 12. Jun 2010, 22:03

Von Renault Deutschland habe ich problemlos ein Datenblatt für meinen 52er 4 CV bekommen - hat auch nix gekostet. Schöne GrüsseDietrich

fliermann
Beiträge: 1373
Registriert: Di 25. Dez 2001, 01:00

erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

Beitrag von fliermann » Sa 26. Jun 2010, 13:17

Hallo,es gibt interessante Neuigkeiten: Die eine Zulassungsstelle (zuständig in dem Landkreis, wo ich meine Firmensitz habe) verweigerte mir ja die Zulassungwegen der fehlenden §21-Abnahme.Die Zulassungsstelle, die für meinen Wohnort zuständig ist, hat das Fahrzeug ohne Murren mit techn. Untersuchung, Datenblatt und §23(alles vom KÜS) zugelassen!!!Na ja, dann habe ich halt am gleichen Tag das Auto von meiner Privatadresse auf die Firmenadresse umgemeldet .Aufklärende GrüßeFrank

oldierolli
Beiträge: 3096
Registriert: Fr 19. Jul 2002, 00:00

erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

Beitrag von oldierolli » So 27. Jun 2010, 00:58

@ Frank: HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH und stets gute Fahrt! Erfreuten Gruß. Rolf

stiller
Beiträge: 1
Registriert: Fr 23. Mär 2007, 13:39

erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

Beitrag von stiller » Di 29. Jun 2010, 16:14

fzv §2 punkt8:Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht.mehrfertigungen obiger können von den überwachungsorganisationen ausgestellt werden. selbige plus bestandene hu dienen bei der zulassung des fzgs. §21-gutachten sind notwendig, falls das fzg keinem genehmigten typ entspricht oder keine bereits früher ausgestellten deutschen fahrzeugpapiere mehr existieren oder die darüber einmal vorhanden gewesenen daten gelöscht wurden.siehe auch §14 fzv abs.2 letzter satz:§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor“ versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

oldierolli
Beiträge: 3096
Registriert: Fr 19. Jul 2002, 00:00

erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

Beitrag von oldierolli » Mi 30. Jun 2010, 00:10

Hallo, "...Datenbestätigung...nicht ANDERWEITIG erbracht werden..." Anderweitig heißt für mich, dass alle "kompetenten" Stellen, zu denen ich auch GTÜ und KÜS zähle, diese erbringen könnten. Gruß. Rolf

fliermann
Beiträge: 1373
Registriert: Di 25. Dez 2001, 01:00

erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

Beitrag von fliermann » Sa 3. Jul 2010, 19:42

Hallo,also Stillers Antwort nach, hat dann doch die Zulassungstelle, die den Wagen zugelassen hat, korrekt gehandelt, da es sich ja in meinem Fall um einen "genehmigten" Typ gehandelt hat und ich ja ein Datenblatt hatte.Letztendlich aber auch egal, ich wollte eben nur sagen, daß es sich eben manchmal lohnt, einen Umweg zu gehen .GrußFrank

Altopelfreak
Beiträge: 1404
Registriert: Mi 14. Nov 2001, 01:00

erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

Beitrag von Altopelfreak » Mi 7. Jul 2010, 12:11

So wie ich die Sache sehe, hätte die H-Abnahme vom KÜS lediglich für eine Rote 07er-Nummer ausgereicht. Für eine vollwertige Zulassung mit H-Kennzeichen, also schwarzer Nummer, normalerweise nicht.Es sei denn, die Vorschriften haben sich zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass auch der KÜS und vergleichbare Prüforganisationen berechtigt sind, Prüfbescheinigungen auszustellen, die später bei der Zulassungsstelle zur Erteilung der Zulassungspapiere führen.Nach meinem Wissenstand hat dafür, also §21, noch immer der TÜV das alleinige Monopol.So gesehen hat Deine erste Zulassungsstelle wohl korrekt gehandelt und bei der zweiten hattest Du einfach Glück. Hoffen wir mal, dass es ihnen nicht noch im Nachhinein einfällt und Dir ein nach Hause geschicktes Rolkommando die Nummernschilder wieder wegnimmt.Das hat es alles schon gegeben!klaus

wagalaweia
Beiträge: 372
Registriert: Sa 22. Nov 2008, 01:01

erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

Beitrag von wagalaweia » Mi 7. Jul 2010, 12:27

Wäre erstmal interessant zu wissen um welchen "genehmigten Typ" es sich denn gehandelt hat.Denn auch wenn es diesen Wagen mit ABE in D damals gegeben hat ist diese m.E. nicht gültig für Importfahrzeuge sondern nur für Fahrzeuge,die der ABE Inhaber in D ausgeliefert hat.Ob ein PI ein H Gutachten an einem Fahrzeug machen darf,daß in D keine Betriebserlaubnis hat ist eine weitere Frage.Grüße WalaRichtlinie:Gleichzeitig zur Begutachtung nach § 21c StVZO erfolgt eine Untersuchung imUmfang einer HU nach § 29 StVZO, wenn das Fahrzeug eine gültigeBetriebserlaubnis besitzt und die letzte HU mehr als zwei Monate zurückliegt. Liegtkeine gültige Betriebserlaubnis vor, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO und eineBegutachtung gem. § 21c StVZO erforderlich.· Beitrag geändert:07.07.10 12:27:22

Altopelfreak
Beiträge: 1404
Registriert: Mi 14. Nov 2001, 01:00

erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

Beitrag von Altopelfreak » Mi 7. Jul 2010, 12:52

Dürfen darf ein Prüfer ein H-Gutachten immer!Die Frage ist nur, inwieweit es dem Kunden hinterher bei der Anerkennung durch die Zulassungsstelle nützt.Ich sage, für Rote Nummer, ja, weil keine Betriebserlaubnis erforderlich, sondern nur das Fzg-Alter und eine gewisse Verkehrssicherheit geprüft und bescheinigt werden soll.Mich aber interessiert, ob das Monopol des TÜV bzgl.§21 inzwischen gekippt wurde.Klaus

wagalaweia
Beiträge: 372
Registriert: Sa 22. Nov 2008, 01:01

erforderliche Papiere für Importfahrzeug - §21 zwingend notwenig?

Beitrag von wagalaweia » Mi 7. Jul 2010, 12:55

Zitat:Original erstellt von Altopelfreak am/um 07.07.10 12:52:27Dürfen darf ein Prüfer ein H-Gutachten immer!Die Frage ist nur, inwieweit es dem Kunden hinterher bei der Anerkennung durch die Zulassungsstelle nützt.Ich sage, für Rote Nummer, ja, weil keine Betriebserlaubnis erforderlich, sondern nur das Fzg-Alter und eine gewisse Verkehrssicherheit geprüft und bescheinigt werden soll.Mich aber interessiert, ob das Monopol des TÜV bzgl.§21 inzwischen gekippt wurde.KlausErstmal nehme ich doch an,daß ein "Rote Nummer H" genauso geprüft wird wie jedes andere Fahrzeug:es muß der StVZO entsprechen.Was heißt denn "Eine gewisse Verkehrssicherheit"?Ausserdem ist in der Richtlinie eindeutig von Betriebserlaubnis die Rede;d.h. auch diese Fahrzeuge müssen zulassungsfähig sein.Das TÜV/Dekra Monopol auf amtlich anerkannte Sachverständige ist vorhanden.Die Straßenverkehrsämter sind lediglich angewiesen bei Vorlage einer Datenbestätigung-auch von einer ÜO- analog zum COC zu verfahren.GrüßeBeitrag geändert:07.07.10 12:59:32

Antworten