Betriebsanleitung

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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Beitrag von oldsbastel » Mo 21. Dez 2009, 13:52

Zitat:Original erstellt von TRAX am/um 19.12.09 17:20:18Was mich stört:Es ist nur eine englische Aufbau- und Bedienanleitung mit schlechten Bildern dabei. Die Sicherheitshinweise auch nur in Englisch.Die CE- Erklärung stammt aus Griechenland.Ist es nicht so, dass in Deutschland von einem deutschen Händler ausgelieferte Ware eine deutschsprachige Montage- Bedienungs- und Sicherheitsanleitung vorgeschrieben ist.Mein Englisch ist zu schlecht als dass ich nach einer englischen Anleitung diese Hebebühne montieren kann.Wisst ihr Näheres?Deine Hebebühne ist eine Vorrichtung zum Heben von Lasten und fällt damit unter die Maschinenrichtlinie 98/37/EG (ab dem 29.12.2009 2006/42/EG), in Deutschland umgesetzt durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG und die 9. GPSGV). Damit gilt hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen u.a. Anhang 1 der Maschinenrichtlinie. Sollte das eine elektrisch betriebene Hebebühne sein, so gilt außerdem die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (Umgesetzt durch das GPSG und die 1. GPSGV)und die EMV-Richtlinie 2004/108/EG (umgesetzt durch das EMVG).Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer muss die Konformität mit der Maschinenrichtlinie erklären. Das macht er mit der Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung. Da Griechenland Mitglied der EU ist und der Inverkehrbringer bzw. Hersteller scheinbar in Griechenland sitzt, ist eine Konformitätserklärung aus Griechenland vollkommen in Ordnung. Selbst eine Konformitätserklärung aus China wäre in Ordnung. Der Hersteller muss dann nur einen Bevollmächtigten mit Sitz in der EU benennen. Allerdings muss die Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie bei dir in Deutsch vorliegen und nicht in Englisch.Die Betriebsanleitung ist kein schwarzes Blatt Papier, sondern eine der ganz wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie und des GPSG an ein Produkt!Die Betriebsanleitung muss ebenfalls in der akzeptierten Amstssprache des Verwenderlandes vorliegen (siehe 98/37/EG Anh. I Pkt. 1.7.4 und GPSG §4 und §5). In Deutschland ist die einzige akzeptierte Amtssprache nunmal Deutsch. Bayrisch ist übrigens keine aktzeptierte Amtssprache! Im Zusammenhang mit einer Hebebühne wäre im Übrigen auch eine Betriebsanleitung auf CD-ROM oder zum Download im Internet unzulässig!Außerdem muss eine eindeutige Hersteller-Kennzeichnung mit der Adresse des Herstellers angebracht sein (siehe 98/37/EG Anh. I Pkt. 1.7.3 und GPSG).Sollte es sich um eine Hebebühne handeln, die ursprünglich als technisches Arbeitsmittel im Sinne des GPSG vorgesehen, aber jetzt als Migrationsprodukt in die Hände von Endverbrauchern gerät, so gilt für das Inverkehrbringen §5 GPSG und damit die Regelungen für Verbraucherprodukte.Instruktionsfehler sind Produktfehler, genau wie auch Konstruktions- oder Fabrikationsfehler, für die der Hersteller haften muss (siehe ProdHaftG oder auch §823 BGB). Urteile zu diesen Themen gibt es inzwischen einige.Das heißt, eine fehlende BA, eine fehlerhafte BA, eine unverständliche BA oder eine der Zielgruppe nicht angemesse BA ist ein Sachmangel, der eine Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Nachbesserung auslöst. Außerdem sind Instruktionsfehler auch haftungsrechtlich mehr als bedenklich.Tipp: Wenn der Hersteller bzw. Inverkehrbringer sich quer stellt, dann hetz im die Markaufsicht auf den Hals. Die muss tätig werden und wird auch tätig. Die Meldung kann in Deutschland erfolgen.Eine Meldung kannst du hier machen: http://www.icsms.org bzw. http://www.icsms.deDie Richtlinien usw. findest du auf einer unserer Seiten:http://www.ce-richtlinien.euDie Seite ist zwar noch nicht vollständig, aber das ist schon alles da.Beitrag geändert:21.12.09 13:01:39

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Beitrag von oldsbastel » Mo 21. Dez 2009, 14:33

Zitat:Original erstellt von uwm121 am/um 19.12.09 19:55:14Und CE ? CE ist NICHTS wert.Wenn wir schon dabei sind, dann können wir an dieser Stelle auch noch mit ein paar Vorurteilen und Fehlinformationen aufräumen:1. "CE" ist weder ein Gütesiegel, noch ein Sicherheitskennzeichen für den Verbraucher! "CE" ist eine reine Behördenkennzeichnung! Der einzige Adressat gemäß dem noch gültigen Konzept zur europäischen Binnenmarktsharmonisierung (New Approach) sind die europäischen Marktaufsichtsbehörden. "CE" ist eine reine Kennzeichnung für den freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt und richtet sich nicht an den Verbraucher. Lediglich für Betreiber bzw. Arbeitgeber spielt sie im Rahmen der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien bei der Verwendung technischer Arbeitsmittel noch eine Rolle.Ab dem 1.1.2010 gilt mit dem "New Legislative Framework" ein neuer Harmonisierungsansatz. Dort wird kein Adressat mehr für die CE-Kennzeichnung genannt. Auf dieser Grundlage wird derzeit in Brüssel darüber diskutiert, ob man damit aus "CE" in Zukunft ein europäisches Sicherheitsprüfzeichen analog dem GS-Zeichen machen soll. In diesem Punkt ist aber noch rein gar nichts spruchreif.2. Es gibt kein "CE" mit der Bedeutung "China Export"! Das Ganze war ein Scherz an eine rumänische Abgeordnete, die im November 2007 daraufhin eine Anfrage an die EG-Kommission gestellt hat. Die parlamentarische Anfrage findet man auf den Seiten der EU. Die Kommission ist daraufhin mit viel Tamtam in China vorstellig geworden, bis sich alles als Fake herausgestellt hat.Pikant an der Angelegenheit ist nur, dass die Abgeordnete 2007 stellv. Vorsitzende des EU-Binnenmarktsausschusses war und - wenn man die Anfrage liest - noch nicht mal die Bedeutung der CE-Kennzeichnung kannte.Beitrag geändert:21.12.09 13:50:10

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