07-Pkw mit. Wohnwagen am Haken

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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cafe.in
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07-Pkw mit. Wohnwagen am Haken

Beitrag von cafe.in » Fr 14. Apr 2006, 19:26

Hallo Forum,Ich möchte an einen dt. Pkw der 50er Jahre mit 07-Kennzeichen einen Wohnwagen von 1968 anhängen ; der Wohnwagen entspricht in Form und Zustand völlig einem Oldtimer, darüberhinaus geben beide ein harmonisches stilecht zeitgenössisches Gesamtbild ab.Natürlich habe ich wegen der geringen Unterhaltskosten f.d. Hänger am WWG kein H- Kennzeichen.Ist das Gespann für den gem. Straßenverkehr zulässig ?Wer weiß Bescheid ?mit österlichen Grüßencafe

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Th. Dinter
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07-Pkw mit. Wohnwagen am Haken

Beitrag von Th. Dinter » Fr 14. Apr 2006, 20:40

Hallo,Du mußt die Anforderungen für das 07er erfüllen. D.h., wenn die Fahrt mit Wohnanh. in Zusammenhang mit einer 07er-Vorgabe steht(z.B. Teilnahme an einer Veranstaltung, egal ob mit oder ohne Ww.), dann ist das o.k.Nur zur Tankstelle, um am Ww. Luft aufzufüllen, sicher nicht.grußthomas
......wir wollten nur das Beste, aber dann kam es wie immer..........

Mario
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07-Pkw mit. Wohnwagen am Haken

Beitrag von Mario » Fr 14. Apr 2006, 21:11

Hallo cafe,kein Problem, wenn Du das Gespann im Sinne der 07er zur Schaustellung automobilhistorischen Kulturguts bewegst. Das mache ich ohne jegliche Probleme genauso und auf Nachfrage beim zuständigen Zulassungsstellenleiter im Landkreis GP ist das auch völlig legitim. Interessant auch dessen Anmerkung, daß jedoch bei der Schaustellung jegliche Nutzung des Wohnanhängers verboten ist. D.h, Du darfst nicht drin übernachten, da dies dann dem Zwecke der Schaustellung automobilhistorischen Kulturguts zuwider läuft.Also: bewegen um es am Ziel zur Schau zu stellen ist ok, "zivil" nutzen hat mit der Schaustellung nix mehr zu tun und ist untersagt.Nach dieser Aussage hat selbst der Zulassungsstellenleiter behauptet, daß dies völliger Blödsinn sei und sicher nicht geahndet wird, streng nach der Verordnung gesehen wäre das jedoch die korrekte Vorgehensweise.Deutschland, Du und Deine Verordnungen Viele Grüße,Mario

cafe.in
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07-Pkw mit. Wohnwagen am Haken

Beitrag von cafe.in » Sa 15. Apr 2006, 22:49

Vielen Dank, Thomas und Mario, für Eure Ausführungen.mfgcafe

Knutschkugel
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07-Pkw mit. Wohnwagen am Haken

Beitrag von Knutschkugel » So 16. Apr 2006, 02:07

Moin Moin Das Thema wurde hier schon mal ausführlichst behandelt: /images/Forum5/HTML/000940.html Zitat:Original erstellt von ID19:Hallo!Hier eine Ausarbeitung dzu diesem Thema. Aber auch das klärt nicht alles verbindlich.Immer wieder stellt sich die Frage des Anhängerbetriebes hinter Fahrzeugen, die ein Kennzeichen nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO tragen, sogenannte rote 07-Kennzeichen für Oldtimer.Die Fahrten, die mit dem 07-Kennzeichen erlaubt sind, sind klar definiert: Neben Probe- und Überführungsfahrten sind es „An- und Abfahrten zu sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“ (49. AV zur StVZO, §1 Absatz 1 sowie Erl. 13, II, Abs. 1). Das Ziehen eines normalen Anhängers fällt in aller Regel nicht darunter.Als Besonderheit im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung sind jedoch Anhänger anzusehen, die zusammen mit dem Zugfahrzeug ein historisches Gespann darstellen. Wird dieses Gespann auf einer Oldtimerveranstaltung dargestellt, so erfüllt es die Vorschrift.Ein solches historisches Gespann ist im Gesetz natürlich nicht definiert. Als im Sinne der Verordnung sind jedoch Gespanne anzusehen, deren Anhänger ebenfalls als historisch anerkannt werden können. Er muss also selbst mindestens 20 Jahre alt, original erhalten, restauriert oder gut gepflegt sein.Damit ist gewährleistet, dass sowohl Zugfahrzeug als auch Anhänger von historischem Interesse sind.Somit ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Oldtimer-PKW mit rotem 07-Kennzeichen mit einem Oldtimer-Anhänger – sei es ein Wohn- oder ein Transportanhänger – zu einer Oldtimerveranstaltung fährt. Auch eine Probe- oder Überführungsfahrt sowie eine Fahrt zur Wartung eines solchen Gespannes sind zulässig. Das gleiche gilt für Oldtimer-Anhänger hinter Oldtimer-LKW. Hier steht die Darstellung eines gesamten zeitgenössischen Lastzuges noch weitaus mehr im Vordergrund als bei den Oldtimer-PKW.Nicht im Sinne der Verordnung ist es jedoch, wenn mit den beschriebenen Gespannen Transportaufgaben erledigt werde. So ist der Campingurlaub mit dem auf 07-Kennzeichen eingetragenen Fahrzeug ebenso wenig zulässig wie die Einkaufsfahrt zum Baumarkt.Bis jetzt war die Rede vom Zugfahrzeug, das auf ein rotes 07-Kennzeichen eingetragen ist. Wie steht es jedoch mit dem historischen Anhänger? Selbstverständlich kann auch ein historischer Anhänger, Originalität und entsprechendes Alter von mindestens 20 Jahren vorausgesetzt, auf ein rotes 07-Kennzeichen entsprechend der 49. AV zur StVZO eingetragen werden.Stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl Anhänger als auch Zugfahrzeug auf das selbe rote 07-Kennzeichen eingetragen sind?Versicherungsrechtlich ist dies kein Problem, denn im Gespannbetrieb ist der Anhänger mit dem Zugwagen mitversichert. Die unzulässige „Zulassung“ von zwei Fahrzeugen auf ein Kennzeichen ist ebenfalls nicht gegeben, den die Eintragung eines Fahrzeuges auf ein rotes Kennzeichen, also die Ausstellung eines roten Fahrzeugscheines, entspricht nicht der herkömmlichen Fahrzeugzulassung, ja entscheidet sich bewusst und beabsichtigt von dieser: Es ist beispielsweise weder eine Betriebserlaubnis notwendig noch werden dem Fahrzeug Kennzeichen zugeteilt.Es liegt hingegen in der Natur der roten Kennzeichen, dass mit diesen verschiedene Fahrzeuge mit jeweils eigenen roten Fahrzeugscheinen bewegt werden dürfen. Genau dies ist gegeben.Betrachtet man die Wurzeln des roten Oldtimerkennzeichens, so begründet sich dieses auf zwei grundsätzlichen Überlegungen: 1. Fahrzeugen aus Oldtimersammlungen sollen Wartungsfahrten und die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden.2. Dies soll auch ohne Zulassung und Betriebserlaubnis möglich sein.Dem ursprünglichen Gedanken des roten Kennzeichens widerspricht es also nicht, wenn ein solches Kennzeichen im Rahmen eines historischen Gespannes als Folgekennzeichen eingesetzt wird. Sinn der Kennzeichentafel ist es, das Fahrzeug und damit den Halter identifizieren zu können. Dies ist unbestritten gewährleistet.Es ist daher kein Grund, weder ein zulassungsrechtlich noch ein versicherungstechnischer, zu erkennen, warum ein Anhänger eines historischen Gespannes nicht das gleiche Kennzeichen wie der Zugwagen führen darf, wenn für beide jeweils ein Fahrzeugschein mit dem selben roten Kennzeichen ausgestellt wurde.Dieses wurde vernünftigerweise auch bereits bei einer ganzen Zahl von Zulassungsstellen so in die Praxis umgesetzt.Da es ohnehin möglich ist, pro rotem Kennzeichen bis zu vier verschiedene Kennzeichentafeln bei nachgewiesenem Bedarf auszugeben (üblich sind zwei einzeilige Kennzeichen, ein zweizeiliges Kennzeichen und ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen), empfiehlt es sich hier, dafür Sorge zu tragen, dass dem Inhaber des roten 07-Kennzeichens für den Anhänger ein (oft zweizeiliges) Kennzeichen zusätzlich zu den Kennzeichen des Zugfahrzeuges ausgehändigt wird.Der DEUVET empfiehlt den Zulassungsstellen, im roten Fahrzeugschein des Anhängers einzutragen: „Darf auch zusammen mit Zugwagen XY betrieben werden.“ Damit wird auch der Unsicherheit aus Unwissenheit bei Verkehrskontrollen wirksam entgegengetreten.Das Argument gegen das Verfahren des „Folgekennzeichens“ bei historischen Gespannen ist, dass man kann den Anhänger doch auch regulär oder über Saisonkennzeichen zulassen könne, denn das verursache nur geringe Kosten. Die trifft bei kleineren Anhängern zu und wird von uns auch so empfohlen. Allerdings muss man auch berücksichtigen, dass gerade historische Anhänger, die ja ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen und nur zur Darstellung kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, nur noch sehr selten auf die Straße kommen. Die laufenden Kosten eines zugelassenen Anhängers sind daher nicht zuzumuten, besonders dann nicht, wenn der Anhänger in eine höhere Gewichtsklasse fällt und Steuer und Versicherung keine geringen Beträge mehr ausmachen.

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Beitrag von cafe.in » Mo 17. Apr 2006, 00:13

Vielen Dank, Knutschkugel.Ich werde die ausführliche Abhandlung meinen Papieren sicherheitshalber beilegen, falls mich die Grünen anhalten.mfg cafe.

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Beitrag von Knutschkugel » Mo 17. Apr 2006, 21:27

Zitat:Original erstellt von cafe.in:meinen Papieren sicherheitshalber beilegen, falls mich die Grünen anhalten.mfg cafe.Eben genau das habe ich, aus dem gleichen Grunde, auch getan. Bin allerdings noch nie angehalten worden. Grüße, Detlef

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07-Pkw mit. Wohnwagen am Haken

Beitrag von Altopelfreak » Di 18. Apr 2006, 13:04

Hallo Oldie-Freunde,mit alledem würde ich sehr vorsichtig sein!Ich habe mal gehört, daß Anhängerbetrieb mit Roter Nummer am Zugfahrzeug, also sowohl 06 als auch 07, grundsätzlich verboten ist.Grund: Eine Anhänger-Zugvorrichtung muss immer gesondert TÜV-abgenommen und eingetragen werden, was ja bei Rotem Kennzeichen nicht möglich/nicht nachweisbar ist.Das erscheint mir auch irgendwo logisch, da von Gespannen aus verschiedenen Gründen eine erhebliche potenzielle Gefahr ausgeht.Diesem Aspekt würde ich erst einmal nachgehehen, bevor ich mir Gedanken über etwaige 'historische Korrektheiten' mache!TschüßKlaus

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Th. Dinter
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Beitrag von Th. Dinter » Di 18. Apr 2006, 14:17

Hallo,ich weiß zwar nicht ob Altopelfreak mit seiner Feststellung Rech hat, ich würde allerdings auch in jedem Fall darauf achten, daß eine eingetragene Ahk. am 07er-Fahrzeug ist.grußthomas
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Beitrag von Mario » Di 18. Apr 2006, 15:10

Hallo Freunde,ich weiß nicht, ob es sich dabei um regionale Unterschiede handelt, aber wie ich bereits anfangs des Threads zitiert habe, hat mir mein Zulassungsstellenleiter die Fahrten mit 07er und regulär angemeldetem Wohnwagen ausdrücklich genehmigt.Viele Grüße,Mario

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