Hi Leute, ich hab da mal ne Frage, die den Tüv betrifft.
Ich hab mir in Schweden einen 1930er Ford Model A angelacht, und der muss mit einer Warnblinkanlage nachgerüstet werden.
Inzwischen hat man ja die Gesetzeslage dahin gehend geändert, das der Warnblinkschalter NICHT MEHR sichtbar verbaut werden muss. Ein Punkt, der mir sehr entgegen kommt. Meine Frage ist jetzt, ob ich eine ZUSÄTZLICHE Warnblinkkontrollleuchte verbauen muss, oder ob die (bei mir rote) Blinkerkontrollleuchte ausreicht.
Hat da jmd. Erfahrungswerte?
MFG Andy
Warnblinkkontrollleuchte Pflicht?
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MFG Andy
Re: Warnblinkkontrollleuchte Pflicht?
Ich setz mal noch einen Drauf... Wie isses mit der Nachrüstung von hässlichen Rückstrahlern für Fahrzeuge mit Baujahr VOR 1954?
https://mobilityblog.tuv.com/nachruestu ... oldtimern/
Stößt sich der Tüv an das nicht vorhanden sein?
MFG Andy
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Stößt sich der Tüv an das nicht vorhanden sein?
MFG Andy
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Re: Warnblinkkontrollleuchte Pflicht?
Moin Moin !
(Theoretisch wäre es statthaft , anstelle der roten Kontrolleuchte die beiden grünen Kontrolleuchten für Blinken links und rechts zu benutzen , wenn diese je nach Betätigung des Blinkerschalters getrennt leuchten. Dieses erlauben die EG-Vorschriften , aber in diesem Fall muss die gesamte Beleuchtung , nicht nur Blinker / Warnblinker den EG-Richtlinien entsprechen , was dann schon mal ein H-KZ ausschliesst)
Durch diesen Schwachsinn sind folgedessen 2 StVZOen gültig!
Ich schreibe es mal klar und deutlich und vor allem verständlich:
Für Fzge , die vor dem 5.5.2012 erstmalig zugelassen worden sind, gilt die StVZO in der Fassung , wie sie bis April 2012 galt!
Diese StVZO ist einfach und logisch , es bestand überhaupt kein Grund , diese zu verändern , schon gar , sie unübersichtlich zu machen und die Anwendung unnützerweise zu erschweren.
Die Anwendung ist auch für den juristischen Laien einfach , wenn man eine Grundregel beachtet !
Diese besteht darin , dass es zu den einzelnen Vorschriften , die in den §§ 19-71 aufgeführt sind , noch einen §72 gibt , in dem zu vielen §§ noch einmal steht, ab welcher EZ dieser § gilt, teilweise mit Erläuterungen.
Hier mal ein Link zu einer alten Fassung , in der der §72 noch ausführlich vorhanden ist.
https://www.verkehrsrundschau.de/fm/249 ... 1_2006.pdf
Aber der Reihe nach : Zunächst schnappt man sich eine StVZO , wie sie bis 2012 galt. Der Einfachheit nehmen wir mal die aus dem Link , obwohl die sicherlich nicht auf dem aktuellen Stand ist.
Im Inhaltsverzeichnis finden wir die Rückstrahler im §53 aufgeführt.In diesem §53 steht ausser der Ausrüstungspflicht auch die Anzahl und wo diese anzubringen sind.
Als nächstes schauen wir dann in den §72. Dort werden unter dem §53 verschiedene Dinge aufgeführt , für die Rückstrahler findet sich nur, dass da wohl mal die Anbauvorschriften geändert worden sind , leider nur in einer unbrauchbaren Art und Weise, die auch schon in der alten StVZO häufig zu finden ist , es wird einfach auf eine ältere Fassung verwiesen.
Damit ist schon mal klar , Rückstrahler müssen sein.
Nun zählen Rückstrahler wie alle lichttechnischen Einrichtungen zu den sogenannten Bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen. Welche das alle sind , verrät der § 22a !
Und natürlich gibt es auch für den §22a diverse Erläuterungen im §72.
Und da finden wir:
"""
§22 aAbs. 2 (Prüfzeichen)gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen –ausgenommen Warneinrichtungen nach §53 aAbs. 1 –, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
"""
Im Klartext: Das Fzg braucht Rückstrahler , aber wenn das Fzg vor dem 1.1.1954 zugelassen wurde, brauchen die Rückstrahler nicht bauartgenehmigt sein. (die übrige Beleuchtung auch nicht).
Nun gibt es solche kaum im Handel , angesichts der meist ohnehin recht schwachen Rückleuchten an Oldtimern sollte man da auch bei Rückstrahlern eher die Sicherheit im Auge haben.
MfG Volker
Da braucht es keine Erfahrungswerte , sondern einen Blick in die StVZO. Die Funktion der Warnblinkanlage muss durch eine rote Kontrolleuchte angezeigt werden.Meine Frage ist jetzt, ob ich eine ZUSÄTZLICHE Warnblinkkontrollleuchte verbauen muss, oder ob die (bei mir rote) Blinkerkontrollleuchte ausreicht.
Hat da jmd. Erfahrungswerte?
(Theoretisch wäre es statthaft , anstelle der roten Kontrolleuchte die beiden grünen Kontrolleuchten für Blinken links und rechts zu benutzen , wenn diese je nach Betätigung des Blinkerschalters getrennt leuchten. Dieses erlauben die EG-Vorschriften , aber in diesem Fall muss die gesamte Beleuchtung , nicht nur Blinker / Warnblinker den EG-Richtlinien entsprechen , was dann schon mal ein H-KZ ausschliesst)
Leider steht auch in diesem Link die völlig verschwurbelte Fassung , die man schnell als Notrettung hinterhergeschoben hat , nachdem das Verkehrsministerium darauf aufmerksam gemacht wurde , das unter der Führung von Ramsauer wohl im Vollrausch die StVZO für einen Teil der Fzge abgeschafft wurde und für alle anderen Fzge völlig unterschiedliche und überhaupt nicht bekannte ( !!! )Vorschriften galten.
Durch diesen Schwachsinn sind folgedessen 2 StVZOen gültig!
Ich schreibe es mal klar und deutlich und vor allem verständlich:
Für Fzge , die vor dem 5.5.2012 erstmalig zugelassen worden sind, gilt die StVZO in der Fassung , wie sie bis April 2012 galt!
Diese StVZO ist einfach und logisch , es bestand überhaupt kein Grund , diese zu verändern , schon gar , sie unübersichtlich zu machen und die Anwendung unnützerweise zu erschweren.
Die Anwendung ist auch für den juristischen Laien einfach , wenn man eine Grundregel beachtet !
Diese besteht darin , dass es zu den einzelnen Vorschriften , die in den §§ 19-71 aufgeführt sind , noch einen §72 gibt , in dem zu vielen §§ noch einmal steht, ab welcher EZ dieser § gilt, teilweise mit Erläuterungen.
Hier mal ein Link zu einer alten Fassung , in der der §72 noch ausführlich vorhanden ist.
https://www.verkehrsrundschau.de/fm/249 ... 1_2006.pdf
nun , die Nachrüstung mit hässlichen Rückstrahlern wird nirgends gefordert!Wie isses mit der Nachrüstung von hässlichen Rückstrahlern für Fahrzeuge mit Baujahr VOR 1954?
Aber der Reihe nach : Zunächst schnappt man sich eine StVZO , wie sie bis 2012 galt. Der Einfachheit nehmen wir mal die aus dem Link , obwohl die sicherlich nicht auf dem aktuellen Stand ist.
Im Inhaltsverzeichnis finden wir die Rückstrahler im §53 aufgeführt.In diesem §53 steht ausser der Ausrüstungspflicht auch die Anzahl und wo diese anzubringen sind.
Als nächstes schauen wir dann in den §72. Dort werden unter dem §53 verschiedene Dinge aufgeführt , für die Rückstrahler findet sich nur, dass da wohl mal die Anbauvorschriften geändert worden sind , leider nur in einer unbrauchbaren Art und Weise, die auch schon in der alten StVZO häufig zu finden ist , es wird einfach auf eine ältere Fassung verwiesen.
Damit ist schon mal klar , Rückstrahler müssen sein.
Nun zählen Rückstrahler wie alle lichttechnischen Einrichtungen zu den sogenannten Bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen. Welche das alle sind , verrät der § 22a !
Und natürlich gibt es auch für den §22a diverse Erläuterungen im §72.
Und da finden wir:
"""
§22 aAbs. 2 (Prüfzeichen)gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen –ausgenommen Warneinrichtungen nach §53 aAbs. 1 –, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
"""
Im Klartext: Das Fzg braucht Rückstrahler , aber wenn das Fzg vor dem 1.1.1954 zugelassen wurde, brauchen die Rückstrahler nicht bauartgenehmigt sein. (die übrige Beleuchtung auch nicht).
Nun gibt es solche kaum im Handel , angesichts der meist ohnehin recht schwachen Rückleuchten an Oldtimern sollte man da auch bei Rückstrahlern eher die Sicherheit im Auge haben.
MfG Volker
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Re: Warnblinkkontrollleuchte Pflicht?
@Volker
Wenn ich richtig verstehe, können Motorräder vor 1956 auch noch Leichtkraftrad-Kennzeichen bekommen, weil für diese Fahrzeuge noch die alte StVZO gilt oder habe ich das falsch verstanden? In den aktuellen Zulassungsvorschriften taucht diese Sonderregelung doch nicht mehr auf.
Aber das gibt es doch bei allen möglichen Fahrzeugen.
Wenn ich richtig verstehe, können Motorräder vor 1956 auch noch Leichtkraftrad-Kennzeichen bekommen, weil für diese Fahrzeuge noch die alte StVZO gilt oder habe ich das falsch verstanden? In den aktuellen Zulassungsvorschriften taucht diese Sonderregelung doch nicht mehr auf.
schreyhalz hat geschrieben: ↑So 16. Jun 2019, 09:03
(Theoretisch wäre es statthaft , anstelle der roten Kontrolleuchte die beiden grünen Kontrolleuchten für Blinken links und rechts zu benutzen , wenn diese je nach Betätigung des Blinkerschalters getrennt leuchten.
Aber das gibt es doch bei allen möglichen Fahrzeugen.
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Re: Warnblinkkontrollleuchte Pflicht?
Moin Moin !
Fragen wir doch einfach den §72 ! Bitte schön:
""""
§60Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern)An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959 ) erstmals in denVerkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 ccm übersteigt und bei denen das vorschriftsmäßigeAnbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster c oder d der Anlage V außergewöhnlichschwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet werden.
"""
Also an Motorrädern mit EZ vor dem 1.7. 1958 zulässig. Aber Vorsicht, Pferdefuss !
""und bei denen das vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster c oder d der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist""
Wer legt denn fest , was "aussergewöhnlich schwierig" ist ?
Der umgekehrte Fall ist nicht möglich , ein Fzg mit EG-typgenehmigung darf nicht auf auf die alte StVZO - Vorschriften zurückgerüstet werden.
Ebenfalls ist es grundsätzlich nicht statthaft , bei einem Fzg beide Vorschriften zu mischen.
( Sehr beliebt bei Motorradfahren , da die EG-Vorschriften engere Blinkerabstände erlauben , werden diese gerne genommen , aber der Rest der Beleuchtung dann wieder nach StVZO , weil dort viel weniger gefordert wird)
bei einem Oldtimer PKW , der ja (noch , in 4 Jahren wird die C-Klasse 30 , das war das erste Fzg mit EG_BE ) über gar keine EG-BE verfügen kann , ist das eigentlich nie ein Thema. Die Warnblinkanlage musste schon seit den 60er Jahren nachgerüstet werden und die Nachrüstanlagen hatten eigentlich immer eine rote Leuchte im Betätigungsknopf. Fzge , die getrennte Blinkeranzeigen hatten , waren extrem selten , mir fallen auf Anhieb nur die Mercedes ab Heckflosse ein. Spätere Fzge , die ab Werk mit Warnblinkanlage ausgerüstet waren , hatten ebenfalls die rote Leuchte ab Werk.
MfG Volker
Wenn ich richtig verstehe, können Motorräder vor 1956 auch noch Leichtkraftrad-Kennzeichen bekommen, weil für diese Fahrzeuge noch die alte StVZO gilt oder habe ich das falsch verstanden?
Fragen wir doch einfach den §72 ! Bitte schön:
""""
§60Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern)An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959 ) erstmals in denVerkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 ccm übersteigt und bei denen das vorschriftsmäßigeAnbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster c oder d der Anlage V außergewöhnlichschwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet werden.
"""
Also an Motorrädern mit EZ vor dem 1.7. 1958 zulässig. Aber Vorsicht, Pferdefuss !
""und bei denen das vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster c oder d der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist""
Wer legt denn fest , was "aussergewöhnlich schwierig" ist ?
Nein , das gibt es nur bei Fzgen , die EG-Typgeprüft sind , bzw. Fzge , deren Beleuchtungseinrichtungen den EG-Vorschriften entsprechen. D.h. , es ist möglich , dass ein Fzg zwar eine nat. Betriebserlaubnis (ABE oder EBE) hat , aber die Beleuchtungseinrichtungen aber trotzdem den EG-Vorschriften entsprechen."""" (Theoretisch wäre es statthaft , anstelle der roten Kontrolleuchte die beiden grünen Kontrolleuchten für Blinken links und rechts zu benutzen , wenn diese je nach Betätigung des Blinkerschalters getrennt leuchten.
""""
Aber das gibt es doch bei allen möglichen Fahrzeugen.
Der umgekehrte Fall ist nicht möglich , ein Fzg mit EG-typgenehmigung darf nicht auf auf die alte StVZO - Vorschriften zurückgerüstet werden.
Ebenfalls ist es grundsätzlich nicht statthaft , bei einem Fzg beide Vorschriften zu mischen.
( Sehr beliebt bei Motorradfahren , da die EG-Vorschriften engere Blinkerabstände erlauben , werden diese gerne genommen , aber der Rest der Beleuchtung dann wieder nach StVZO , weil dort viel weniger gefordert wird)
bei einem Oldtimer PKW , der ja (noch , in 4 Jahren wird die C-Klasse 30 , das war das erste Fzg mit EG_BE ) über gar keine EG-BE verfügen kann , ist das eigentlich nie ein Thema. Die Warnblinkanlage musste schon seit den 60er Jahren nachgerüstet werden und die Nachrüstanlagen hatten eigentlich immer eine rote Leuchte im Betätigungsknopf. Fzge , die getrennte Blinkeranzeigen hatten , waren extrem selten , mir fallen auf Anhieb nur die Mercedes ab Heckflosse ein. Spätere Fzge , die ab Werk mit Warnblinkanlage ausgerüstet waren , hatten ebenfalls die rote Leuchte ab Werk.
MfG Volker
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Re: Warnblinkkontrollleuchte Pflicht?
schreyhalz hat geschrieben: ↑Mi 19. Jun 2019, 22:41
Wer legt denn fest , was "aussergewöhnlich schwierig" ist ?
MfG Volker
Ob das noch so ist weiß ich nicht, aber zumindest hat das hier in Kassel immer das Regierungspräsidium gemacht.
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Re: Warnblinkkontrollleuchte Pflicht?
Moin Moin !
Üblicherweise fällt ja eine Sache bei der HU oder meist schon bei einer vorherigen Vollabnahme nach §21 auf. D.h. , irgendetwas ist so nicht in Ordnung , weil es nicht den gültigen Zulassungsvorschriften entspricht. Grundsätzlich ist der Mangel zu beheben . Nun ist das nicht immer technisch möglich oder unzumutbar, wobei letzteres auch wieder eine Auslegungssache ist.
Es stellt sich also die Frage , ob das Fzg auch mit diesen Abweichungen von den Vorschriften am Verkehr teilnehmen darf , wobei z.B. auch Versicherungsbedingungen eine Rolle spielen.
Wenn nun also der Besitzer des Fzges der Meinung ist , das Fzg brauche nicht umgerüstet werden , weil blablabla...... , so muss er sich um eine Ausnahmegenehmigung von dieser Vorschrift der StVZO bemühen.
Dieses Verfahren ist im §70 StVZO beschrieben. Dort steht dann auch , wer Ausnahmegen. erteilen darf. Im allgemeinen ist das die oberste zuständige Landesbehörde (also der Verkehrsminister des Landes) oder eine von Ihm benannte nachgeordnete Behörde (Verkehrsministerium des Landes, Bezirksregierung .....usw. , die unterste ihm nachgeordnete Behörde ist die zuständige Zulassungsstelle) Die Zulassungsstelle ist dann auch der richtige Ansprechpartner, denn entweder ist sie berechtigt , eine Ausnahmegen. von diesem § der StVZO zu erteilen , oder sie leitet das Gesuch an die in dem Fall zuständige höhere Behörde weiter.
Die Ausnahmegen. muss natürlich nicht erteilt werden , sondern kann genau so gut abgelehnt werden , oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
So kann z.B. vor der Erteilung eines zu kleinen Kennzeichens an einem Krad die Auskunft eines aaS (amtlich anerkannter Sachverständiger) gefordert werden, oder , so ist es mir ergangen , vor der Erteilung der Ausnahmegen. "Diebstahlsicherung loses Zubehör" verlangte man eine positive Bestätigung des KFZ-Versicherers , weil die Haftpflicht ja auch für Schäden eintreten muss , die mit einem gestohlenen PKW verursacht werden.
In einem früheren Fall hatte ich das Problem mit dem Kennzeichen für ein "Motorrad" , genauer war es eine Zündapp KS100. Das Baujahr war 1968 , ewig hatte ich sie mit einem Kleinkraftrad -KZ zugelassen , dann mal für 2 Jahre abgemeldet und wollte sie wieder zulassen. Den Begriff Leichtkraftrad gab es noch nicht , zulassungsrechtlich blieb das Fzg also ein Motorrad , da über 50 ccm. Nun war dieses Modell allerdings weitestgehend baugleich mit dem Mokick Sport Combinette 517 , nur der Motor war etwas grösser und stärker , es war eine Batterie vorhanden , die Lenkerendenblinker und das Bremslicht versorgte , und auch die Hupe , die anstelle der Klingel beim Mokick vorhanden war. Um die reichlich verdoppelte Höchstgeschwindigkeit abbremsen zu können , waren deutlich grössere Bremstrommeln in kleinere Felgen als beim Mokick eingespeicht , anstelle von 17 Zoll fuhr das Fzg auf (ungebräuchlichen ) 16 Zoll Rädern. Das nur , um klarzumachen , dass dadurch das Fzg auch etwas tiefer als das Mokick lag. Unter dem Rücklicht , welches beim Mokick ja nur das kleine Versicherungsschild beleuchten musste , war auch nur wenig Platz. Das Rücklicht ist bei diesem Modell ein Bauteil mit dem hinteren Kotflügel , das alles ist ein Aludruckgussteil und nicht veränderbar.(http://www.moped-museum.de/zuendapp/index.htm auf 1967-1972 klicken und dann können die Modelle gewählt werden)
Meine Zul.stelle zeigte sich völlig uneinsichtig gegenüber meiner Darstellung , dass
1. das " Kuchenblech" nicht ausgeleuchtet werden könne
2. ein stärkeres Leuchtmittel in der KZ-Leuchte technisch nicht machbar sei
3. Das "Kuchenblech" auch der Anbringungsvorschrift widerspreche , da die Forderung , der untere Rand des KZ müsse mindestens 30 cm über der Fahrbahn sein , nicht einzuhalten wäre
4. Im Gegenteil das KZ beim Durchfedern auf die Fahrbahn schlagen und umknicken würde
Der Gipfel war der Vorschlag , doch ein einzeiliges KZ zu nehmen!
Glücklichererweise hatte ich damals einen Zweitwohnsitz , und es war damals auch möglich , sogar vorgeschrieben, das Fzg dort anzumelden , wo es häufiger war , Hauptstandort nannte sich das wohl.
Anderer Landkreis , andere Zul.stelle. Dort schilderte ich dann auch mein Dilemma dem Leiter , und dieser zeigte sich nicht völlig abgeneigt. Er verlangte nicht einmal ein Gutachten eines aaS , sondern machte den Vorschlag , ich möge ihm das Motorrad selber zeigen , er wolle selbstverständlich keinen Präzedenzfall erzeugen , daher müsse er meine Angaben überprüfen.
Nun , das war kein Problem , ich besass ein grosses Wohnmobil und konnte das Moppett hinten einladen. (das es durch das nötige Verzurren tiefer in die Federung gedrückt wurde , nahm ich wohlwollend in Kauf)
naja , das war dann eine Sache von höchstens einer Sekunde , ich machte nur hinten die Türen auf , der Zul.stellenleiter blickte um die Ecke , bekam einen Lachanfall und ich meine Ausnahmegen.
MfG Volker
vielleicht so ungefähr........... Wie ist denn nun der genaue Weg?Ob das noch so ist weiß ich nicht, aber zumindest hat das hier in Kassel immer das Regierungspräsidium gemacht.
Üblicherweise fällt ja eine Sache bei der HU oder meist schon bei einer vorherigen Vollabnahme nach §21 auf. D.h. , irgendetwas ist so nicht in Ordnung , weil es nicht den gültigen Zulassungsvorschriften entspricht. Grundsätzlich ist der Mangel zu beheben . Nun ist das nicht immer technisch möglich oder unzumutbar, wobei letzteres auch wieder eine Auslegungssache ist.
Es stellt sich also die Frage , ob das Fzg auch mit diesen Abweichungen von den Vorschriften am Verkehr teilnehmen darf , wobei z.B. auch Versicherungsbedingungen eine Rolle spielen.
Wenn nun also der Besitzer des Fzges der Meinung ist , das Fzg brauche nicht umgerüstet werden , weil blablabla...... , so muss er sich um eine Ausnahmegenehmigung von dieser Vorschrift der StVZO bemühen.
Dieses Verfahren ist im §70 StVZO beschrieben. Dort steht dann auch , wer Ausnahmegen. erteilen darf. Im allgemeinen ist das die oberste zuständige Landesbehörde (also der Verkehrsminister des Landes) oder eine von Ihm benannte nachgeordnete Behörde (Verkehrsministerium des Landes, Bezirksregierung .....usw. , die unterste ihm nachgeordnete Behörde ist die zuständige Zulassungsstelle) Die Zulassungsstelle ist dann auch der richtige Ansprechpartner, denn entweder ist sie berechtigt , eine Ausnahmegen. von diesem § der StVZO zu erteilen , oder sie leitet das Gesuch an die in dem Fall zuständige höhere Behörde weiter.
Die Ausnahmegen. muss natürlich nicht erteilt werden , sondern kann genau so gut abgelehnt werden , oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
So kann z.B. vor der Erteilung eines zu kleinen Kennzeichens an einem Krad die Auskunft eines aaS (amtlich anerkannter Sachverständiger) gefordert werden, oder , so ist es mir ergangen , vor der Erteilung der Ausnahmegen. "Diebstahlsicherung loses Zubehör" verlangte man eine positive Bestätigung des KFZ-Versicherers , weil die Haftpflicht ja auch für Schäden eintreten muss , die mit einem gestohlenen PKW verursacht werden.
In einem früheren Fall hatte ich das Problem mit dem Kennzeichen für ein "Motorrad" , genauer war es eine Zündapp KS100. Das Baujahr war 1968 , ewig hatte ich sie mit einem Kleinkraftrad -KZ zugelassen , dann mal für 2 Jahre abgemeldet und wollte sie wieder zulassen. Den Begriff Leichtkraftrad gab es noch nicht , zulassungsrechtlich blieb das Fzg also ein Motorrad , da über 50 ccm. Nun war dieses Modell allerdings weitestgehend baugleich mit dem Mokick Sport Combinette 517 , nur der Motor war etwas grösser und stärker , es war eine Batterie vorhanden , die Lenkerendenblinker und das Bremslicht versorgte , und auch die Hupe , die anstelle der Klingel beim Mokick vorhanden war. Um die reichlich verdoppelte Höchstgeschwindigkeit abbremsen zu können , waren deutlich grössere Bremstrommeln in kleinere Felgen als beim Mokick eingespeicht , anstelle von 17 Zoll fuhr das Fzg auf (ungebräuchlichen ) 16 Zoll Rädern. Das nur , um klarzumachen , dass dadurch das Fzg auch etwas tiefer als das Mokick lag. Unter dem Rücklicht , welches beim Mokick ja nur das kleine Versicherungsschild beleuchten musste , war auch nur wenig Platz. Das Rücklicht ist bei diesem Modell ein Bauteil mit dem hinteren Kotflügel , das alles ist ein Aludruckgussteil und nicht veränderbar.(http://www.moped-museum.de/zuendapp/index.htm auf 1967-1972 klicken und dann können die Modelle gewählt werden)
Meine Zul.stelle zeigte sich völlig uneinsichtig gegenüber meiner Darstellung , dass
1. das " Kuchenblech" nicht ausgeleuchtet werden könne
2. ein stärkeres Leuchtmittel in der KZ-Leuchte technisch nicht machbar sei
3. Das "Kuchenblech" auch der Anbringungsvorschrift widerspreche , da die Forderung , der untere Rand des KZ müsse mindestens 30 cm über der Fahrbahn sein , nicht einzuhalten wäre
4. Im Gegenteil das KZ beim Durchfedern auf die Fahrbahn schlagen und umknicken würde
Der Gipfel war der Vorschlag , doch ein einzeiliges KZ zu nehmen!
Glücklichererweise hatte ich damals einen Zweitwohnsitz , und es war damals auch möglich , sogar vorgeschrieben, das Fzg dort anzumelden , wo es häufiger war , Hauptstandort nannte sich das wohl.
Anderer Landkreis , andere Zul.stelle. Dort schilderte ich dann auch mein Dilemma dem Leiter , und dieser zeigte sich nicht völlig abgeneigt. Er verlangte nicht einmal ein Gutachten eines aaS , sondern machte den Vorschlag , ich möge ihm das Motorrad selber zeigen , er wolle selbstverständlich keinen Präzedenzfall erzeugen , daher müsse er meine Angaben überprüfen.
Nun , das war kein Problem , ich besass ein grosses Wohnmobil und konnte das Moppett hinten einladen. (das es durch das nötige Verzurren tiefer in die Federung gedrückt wurde , nahm ich wohlwollend in Kauf)
naja , das war dann eine Sache von höchstens einer Sekunde , ich machte nur hinten die Türen auf , der Zul.stellenleiter blickte um die Ecke , bekam einen Lachanfall und ich meine Ausnahmegen.
MfG Volker
Re: Warnblinkkontrollleuchte Pflicht?
Ach verdammt... Sorry, das ich mich erst jetzt melde, aber ich hab vergessen, die Benachrichtigung bei neuen Antworten zu aktivieren.
Wie dem auch sei... Erstmal vielen Dank für die ganzen Rückmeldungen.
Inzwischen gibts auch bei mir Neuerungen. Nach einigen Reparaturen und Umbauten ging der Ford zum Gutachter... Ohne explizite Warnblinkkontrollleuchte. Tüv ohne Mängel gabs trotzdem. Inzwischen auch die Zulassung... auch die ersten 350Km hab ich runter gerockt!!!
Das ganze wurde erstmal "provisorisch" installiert... Quasi als Pflicht für die Zulassung das ich erstmal fahren kann. Jetzt kommt die Kür... Jetzt wird das alles nochmal ordentlich und sauber verbaut, das mans auch mal wen zeigen kann.
Zu den Rückstrahlern... Es sind/waren bereits welche verbaut. (Zugegeben, wo ich die ersten Zeilen hier geschrieben hatte, war ich mir dessen nicht sicher. ) Was aber ist... Es sind moderne Teile. Nix, was wirklich zum Alter des Autos passen würde. Deshalb werde ich wohl über kurz oder lang was passendes aus Vorkriegsproduktion verbauen. Soll halt stimmig sein.
Wie dem auch sei... Erstmal vielen Dank für die ganzen Rückmeldungen.
Inzwischen gibts auch bei mir Neuerungen. Nach einigen Reparaturen und Umbauten ging der Ford zum Gutachter... Ohne explizite Warnblinkkontrollleuchte. Tüv ohne Mängel gabs trotzdem. Inzwischen auch die Zulassung... auch die ersten 350Km hab ich runter gerockt!!!
Das ganze wurde erstmal "provisorisch" installiert... Quasi als Pflicht für die Zulassung das ich erstmal fahren kann. Jetzt kommt die Kür... Jetzt wird das alles nochmal ordentlich und sauber verbaut, das mans auch mal wen zeigen kann.
Zu den Rückstrahlern... Es sind/waren bereits welche verbaut. (Zugegeben, wo ich die ersten Zeilen hier geschrieben hatte, war ich mir dessen nicht sicher. ) Was aber ist... Es sind moderne Teile. Nix, was wirklich zum Alter des Autos passen würde. Deshalb werde ich wohl über kurz oder lang was passendes aus Vorkriegsproduktion verbauen. Soll halt stimmig sein.
MFG Andy