Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

... bin ich eigentlich richtig versichert?

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wagalaweia
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Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

Beitrag von wagalaweia » Fr 5. Mär 2010, 09:10

????????Passieren kann immer was und wenns nur der Kratzer in einem parkenden Wagen ist.Die Frage war :Und dann?Im Gegensatz zu Schieben ist Abschleppen immerhin geregelt und keine Grauzone.Nochmal:Es geht um ein Kraftfahrzeug und nicht um einen Bollerwagen.Ich will mich ja gerne belehren lassen aber dann bitte mit nachprüfbarer Quelle.Gruß Wala

r17
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Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

Beitrag von r17 » Fr 5. Mär 2010, 10:13

HalloNur am Rande: Meines Wissens nach darf ein nichtzugelassenens Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, also auch nicht dort durch geschoben werden.Zum Abschleppen: klar, Abschleppen ist geregelt und keine Grauzone. Abschleppen ist, soweit ich weiß, das Entfernen eines liegengebliebenen Fahrzeugs aus dem öffenlichen Verkehrsraum zur nächsten Werkstatt oder einem Abstellplatz. Damit ein Fahrzeug liegenbleiben kann, muß es aber am Verkehr teilnehmen und zugelassen sein.Das, worum es hier geht, ist das Schleppen von einem Standort zum Anderen. Sollte eigentlich gehen, ob das geschleppte Fahrzeug zugelassen sein muß, weiß ich nicht, aber sicher weiß ich, daß der Fahrer des Zugfahrzeugs Führerscheinklasse 2, also Lkw (oder das neuere Äquivalent), haben muß. Das Ganze gilt nämlich als Zug mit vier Achsen.Ansonsten heißt es, fahren mit ungültiger Fahrerlaubnis.GrußRalf

Nachtschwärmer

Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

Beitrag von Nachtschwärmer » Fr 5. Mär 2010, 19:02

Hallo Ober-Bedenken-Träger,also ich habe vorhin mal bei der Fahrlehrerin meines Vertrauens nachgefragt und die sagt auch, dass das Schieben zulässig ist. Mein Vergleich mit dem Bollerwagen ist insofern nicht ganz zutreffend, weil man den zieht. Ich hätte eine Schubkarre anführen sollen, weil man die schiebt - und zwar zulässigerweise ohne Zulassung. Wenn ich das Ding aber mittels einer Stange hinter mein Auto hänge, wird es zum Anhänger und es braucht eine Zulassung. Soweit alles klar? Im übrigen war die versicherungsrechtliche Seite NICHT Gegenstand der Eingangsfrage. Kardan wollte wissen, welche Möglichkeiten es gibt das nicht zugelassene Auto (zulässigerweise) auf eigener Achse in die ca. 4km entfernte Werkstatt zu bringen. Aber es ist ja hier gang und gebe, praktisch immer vom Thema abzuschweifen....Gruß Joachim

oldierolli
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Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

Beitrag von oldierolli » Fr 5. Mär 2010, 19:25

Hallo, wenigstens Joachim hat wohl mal den § 1, § 2 Sätze 1 - 3 der FZV durchgelesen. Dort steht: ... die durch MASCHINEN-Kraft BEWEGT werden. Beim Schieben BEWEGE ich auch, aber ich bin gottseidank kein Roboter. Noch nicht rausgefunden habe ich das ZIEHEN mithilfe eines PFERDES. Gruß. Rolf

wagalaweia
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Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

Beitrag von wagalaweia » Fr 5. Mär 2010, 20:14

Ah so jaaa..ein Kraftfahrzeug welches steht oder geschoben wird oder mit abgestelltem Motor bergab rollt ist also kein Kraftfahrzeug mehr?Was denn dann?Grüße Wala

oldierolli
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Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

Beitrag von oldierolli » Sa 6. Mär 2010, 00:23

Hallo, ja richtig, ein nicht zugelassenes "ehemaliges" KFZ ist zum Zeitpunkt OHNE Inbetriebnahme des AN-Triebes kein KRAFT-Fahrzeug was man BE-treibt, sondern nur ein FAHR-Zeug bzw. "bewegliche Sache". Genau so kann man ein altes Flugzeug auf dessen Fahrwerk schieben (Flügel natürlich für eine Straße "gestutzt") und es dann kein LUFT-Fahrzeug, für das man einen Pilotenschein bzw. eine Flugzeughaftpflicht benötigt. Auch nur "bewegliche Sache". Es mag ja Leute geben, die gerne für eine Sackkarre ein Zulassungsverfahren wünschen... Gruß. Rolf

Nachtschwärmer

Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

Beitrag von Nachtschwärmer » Sa 6. Mär 2010, 02:14

Also Wala, Verkehrsteilnehmer ganz allgemein sind soz. alle, welche auf öffentlichem Verkehrsgrund unterwegs sind, z.B. Fußgänger (mit oder ohne Kinderwagen, Schubkarre, Rollator und was weiß ich), Radfahrer, Treiber von Ochsenkarren, Eselskarren, Reiter von Pferden, Kamelen etc. und natürlich die Kraftfahrer (Auto, Motorrad, Traktor, Quad, Trike etc). Die ersten drei Kategorien brauchen kein amtl. Kennzeichen, keine Versicherung, keinen Führerschein und all solchen Kram. Die müssen sich - theoretisch - nur an die Verkehrsregeln halten; praktisch aber weniger, weil sie dank grünem Gutmenschentum als gute Menschen gelten und eine gewisse Narrenfreiheit zugestanden bekommen.So und die letzteren - die Kraftfahrer - müssen alles, vom Führerschein über die Zulassung, Versicherung, diverse Aufkleber auf Kennzeichen und Windschutzscheibe haben (und sind dennoch, ganz nebenbei, die Bösen).Wenn das Kraftfahrzeug nicht aus eigener Kraft fährt, sondern bergab rollt, dann fehlt es zwar an der eigenen Kraft, aber es bleibt immer noch ein Fahrzeug, weil's halt fährt. Wenn es geschoben oder ein Gaul davor gspannt wird, ist es kein Fahrzeug, weil's eben nicht fährt, sondern wir sind wie der Zieher des Bollerwagens oder der Eselstreiber raus aus diversen Pflichten wie amtl. Zulassung, Versicherung, Führerschein.Jetzt zufrieden? Wenn nicht, laß Dich von einem Anwalt beraten. Der wird dafür bezahlt.Gruß Joachim

wagalaweia
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Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

Beitrag von wagalaweia » Sa 6. Mär 2010, 09:47

Würde mich nur (wie schon geschrieben)interessieren wo Ihr euer geballtes Wissen her habt?So Aussagen wie "Ein Fahrzeug ist erst dann ein Fahrzeug wenns fährt" und "ein abgemeldetes Kraftfahrzeug ist ein ehemaliges Kraftfahrzeug" sind für mich absolut Sinnfrei.Grüße Wala

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Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

Beitrag von oldierolli » Sa 6. Mär 2010, 16:18

@ Wala: bitte 1. die FZV in RUHE LESEN! 2.Über die Verwendung eines KFZ kann ich nach STILLEGUNG immer FREI entscheiden. Es ist eine bewegliche Sache, die ich als Übernachtungsstätte, als Gartenhäuschen, weiter sporadisch mit 04er Nummer (DANN wieder BEFRISTET als KFZ) und als Letztes in Teilen als Sofa etc. verwenden kann. Ich KANN es gem. AbfG (bitte LESEN)aber auch zum Abfall ERKLÄREN, danach MUSS ich es einer vorschriftsmäßigen Entsorgung zuführen. Es dürfen draußen nur keine Betriebsstoffe austreten, wofür ich eine Sorgfaltspflicht habe. Jetzt sind wir aber vom Schieben weit weg. Gruß. Rolf

Nachtschwärmer

Oldi im Strassenverkehr bewegen bei Ruheversicherung?

Beitrag von Nachtschwärmer » So 7. Mär 2010, 19:05

Tja, Wala-Wagalaweia,Kfz. oder ehemaliges Kfz.? Zulassung, Kennzeichen, Versicherung nötig? Fragen über Fragen!Auf jeden Fall würde ich dem Karren eine breitere Spur verpassen, sonst fällt die Fuhre gar noch um, wenn das Vieh in Galopp verfällt....Gruß Joachim

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