Nutzungsausfall bei Oldtimer mit H-Kennzeichen / Versicherung mauert

... bin ich eigentlich richtig versichert?

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elektro
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Nutzungsausfall bei Oldtimer mit H-Kennzeichen / Versicherung mauert

Beitrag von elektro » Mo 10. Mär 2008, 13:18

Hallo miteinander,vorausgegangen ist ein vom Gegner verursachter Schaden an Vaters 75er Opel Rekord D.Der Schaden selbst ist nun glücklicherweise reguliert und behoben (einmal Front komplett mit rechter Seite bis A-Säule).Was jetzt noch aussteht ist der Nutzungsausfall.Der von mir beauftragte Sacherverständige hat den Tagessatz auf einen vergleichbaren Opel Rekord E mit 43 Euro pro Tag angesetzt, den die Versicherung nach einigem Widerwillen jetzt auch endlich akzeptiert hat - allerdings nur für 10 Tage.Die Erstellung des Gutachtens hat allerdings alleine schon 16 Tage gedauert - die Reparatur ist vom Sacherverständigen mit 8 Tagen angesetzt worden.Besteht jetzt die Möglichkeit diese 24 Tage irgendwie durchzusetzen?Beispielsweise mit dem Verweis auf das Urteil des OLG Köln vom 26.5.1997 (7U 185/96).Schon mal besten Dank für eure Ideen Gruß, Thomas

mkiii
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Nutzungsausfall bei Oldtimer mit H-Kennzeichen / Versicherung mauert

Beitrag von mkiii » Mo 10. Mär 2008, 14:13

http://www.top-versicherungs...denminderungspflicht/wer sich für die Erstellung eines Gutachten 16Tage Zeit nimmt kann nicht auch noch für diese gesamte Zeit Nutzungsausfall beanspruchen.GrußNorbert
unnötiges Wissen: Trüffelschweine fressen wärend ihrer Ausbildung Trüffel im Wert von 15000€

elektro
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Beitrag von elektro » Mo 10. Mär 2008, 14:36

Zitat:Original erstellt von mkiii am/um 10.03.08 13:13:53wer sich für die Erstellung eines Gutachten 16Tage Zeit nimmt kann nicht auch noch für diese gesamte Zeit Nutzungsausfall beanspruchen.Hallo Norbert,nun, ich habe das Gutachten gleich am darauffolgenden Schadentag in Auftrag gegeben.Der Gutachter hat diese 16 Tage gebraucht bis er das schriftliche Gutachten recherschiert und angefertigt hat - das konnte ich im Sinne der Schadenminderungspflicht auch auf keinerlei Weise beschleunigen.Der Wagen war in dieser Zeit natürlich nicht zu benutzen!Gruß, Thomas

pv544mc
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Beitrag von pv544mc » Mo 10. Mär 2008, 22:02

Hallo Thomas,sei zufrieden, daß die generische Versicherung überhaupt für den Nutzungsausfall zahlt. Voraussetzung für die günstige Versicherungsprämie bei H-Kennzeichen ist normalerweise das Vorhandensein eines Alltagsfahrzeugs. Die gegnerische Versicherung unterstellt also, daß was den Nutzungsausfall angeht, kein Schaden entstanden ist.-Mir ging es so. Erst die Drohung sämtliche Versicherungen zu kündigen (es handelte sich um die gleiche Gesellschaft wie die des Schädigers) hat bewirkt mir Nutzungsausfall zu zahlen. "Läppische" 25,00 € pro Tag für einen Volvo PV 544.Laut Auskunft (die ja nicht richtig sein muß) meiner Werkstatt erfolgt bei Fahrzeugen mit H-Kennzeichen kein Nutzungsausfall.Grüßepv544mc

elektro
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Beitrag von elektro » Mo 10. Mär 2008, 22:59

Zitat:Original erstellt von pv544mc am/um 10.03.08 21:02:28Voraussetzung für die günstige Versicherungsprämie bei H-Kennzeichen ist normalerweise das Vorhandensein eines Alltagsfahrzeugs. Hi Mario,danke für Deinen Post.H-Kennzeichen bedeutet eigentlich nur fixe Steuer - von einer Beschränkung im Alltagseinsatz ist nicht die Rede.Deswegen ja meine Fragestellung hier im vermeintlichen Expertenforum Weitere Ideen sind herzlich willkommen Gruß, ThomasBeitrag geändert:10.03.08 22:00:33

pv544mc
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Beitrag von pv544mc » Di 11. Mär 2008, 23:07

Hallo Thomas,eventuell habe ich micht richtig ausgedrückt.. Veersicherung und Steuern sind zwei verschiedene Sachen.Normalerweise mußt Du bei einer KFZ-Versicherung für eine Versicherung auf H-Kennzeiochen (Haftpflicht- Teilkassko oder Vollkasoko) ein weiteres KFZ mit ganz normaler Versicherung nachweisen können.Sonst bekommst Du keinen sogennnten H-/Oldtimer-Rabatt. (so Allianz, Würtembergische etc.)Aufgrund dieser Tatsache (nämlich, das Du noch ein Alltagsauto hast) wird Nutzungsausfalöl verweigert), weil unterstellt wird, daß Du ja noch ein Fahrzeug hast.Hilft Dir nicht bei Deinem Problem, aber einach mal zur KlarstellungFreundliche Grüßepv544mc

jean
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Beitrag von jean » Mi 12. Mär 2008, 23:34

elektro,lies doch einmal auf der Site des ADAC die Urteile zu ->Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimerjeanhttp://www.adac.de/Auto_Moto...D=61098#atcm:8-181070

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Beitrag von elektro » Mi 12. Mär 2008, 23:55

Jean,Prima - den kannte ich noch nicht - Danke Damit könnte es klappen:>Ist es erforderlich, dass durch ein zeitaufwändiges Gutachten die Schadenshöhe ermittelt wird, kann der Geschädigte für die gesamte Zeit Nutzungsausfallentschädigung verlangen. LG BERLIN vom 01.08.2007 AZ 58 S 142/06<Also auf in die nächste Runde, ist ja auch erst 10 Monate am Laufen

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Beitrag von AMAsport » Do 13. Mär 2008, 12:21

Zitat:Original erstellt von pv544mc am/um 11.03.08 22:07:52Aufgrund dieser Tatsache (nämlich, das Du noch ein Alltagsauto hast) wird Nutzungsausfalöl verweigert), weil unterstellt wird, daß Du ja noch ein Fahrzeug hast.Das ist so nicht richtig. Ansonsten bekäme ich nie eine Entschädigung für den Nutzungsausfall, weil ich neben den Oldtimern noch 3 "Alltagsautos" laufen habe. Vor etlichen Jahren habe ich z.B. für den Nutzungsausfall eines Amazons trotz 2 "Alltagsautos" eine Entschädigung bekommen.Gruß aus BonnKlaus

KPG
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Beitrag von KPG » So 16. Mär 2008, 10:38

Zitat:Original erstellt von elektro am/um 12.03.08 22:55:27Jean,Prima - den kannte ich noch nicht - DankeDamit könnte es klappen:>Ist es erforderlich, dass durch ein zeitaufwändiges Gutachten die Schadenshöhe ermittelt wird, kann der Geschädigte für die gesamte Zeit Nutzungsausfallentschädigung verlangen.LG BERLIN vom 01.08.2007AZ 58 S 142/06<Also auf in die nächste Runde, ist ja auch erst 10 Monate am Laufen da steht aber auch sowas:Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung setzt indes eine fühlbare Beeinträchtigung des Eigentümers durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit voraus. Außer dem beschädigten Oldtimer-Fahrzeug besaß der Kläger 2 weitere Fahrzeuge, die er uneingeschränkt nutzen konnte. Sein ideelles Interesse, gelegentlich auch das Oldtimer-Fahrzeug nutzen zu können, rechtfertigt bei Verlust dieser Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens. Danach gilt auch bei Nutzungsausfall eines Oldtimer-Fahrzeugs, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286; Parlandt/Heinrichs a. a. O. vor § 249 Rn. 22). OLG Frankfurt/Main vom 11.03.2002 AZ 1 U 33/01

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