Neulich beim Wohnwagen-TÜV.....PARKWARNTAFEL

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Zeppelini
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Neulich beim Wohnwagen-TÜV.....PARKWARNTAFEL

Beitrag von Zeppelini » Mi 1. Sep 2010, 15:25

Kürzlich fuhr ich meinen alten Wohnwagen zur HU vor und hatte vergessen, die große rot-weiß schraffierte Blechtafel aus dem Heckfenster zu nehmen.Im Prüfprotokoll stand sodann unter der Ruprik Mängel:PARKWARNTAFEL WÄHREND DER FAHRT ENTFERNENZum Zeitpunkt der Prüfung stand aber mein Wohnwagen?!Wenn ich ganz genau bin, so war sie auch falsch angebracht. Es gibt ja Anbringungsvorschriften bzgl. Höhe und Abstand vom Umriss. Beim Parken sind Anhänger mit JE einer Parkwarntafel vorne und hinten zu versehen.Anmerkung:Die meisten fest angebrachten PARKWARNTAFELN an LKW (Fahrzeuge über 3.5t), sind zu hoch und zu weit innen falsch fest montiert worden.Dies wird bei den Sicherheitsuntersuchungen nicht moniert.Mit kummervollen GrüßenPeter

oldierolli
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Neulich beim Wohnwagen-TÜV.....PARKWARNTAFEL

Beitrag von oldierolli » Do 2. Sep 2010, 23:45

Hallo, hat sich wohl im einen CHRISTLICHEN Prüfer gehandelt, der bildungsresistent ist. Auch hierüber müsste man mal ein Buch schreiben. Gruß. Rolf

Zeppelini
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Neulich beim Wohnwagen-TÜV.....PARKWARNTAFEL

Beitrag von Zeppelini » Fr 3. Sep 2010, 08:50

Hallo, amtlich genehmigte Parkwarntafeln können auch als allgemeine Warntafeln eingesetzt werden und sind somit während der Fahrt sichtbar.Was mich verwirtt ist, dass Italien bei Heckträgern eine ähnliche große rot weiß schraffierte Warntafel mit 4 Katzenaugen fordert, die der deutschen PARKWARNTAFEL zum Verwechseln ähnlich ist.Sie muss währernd der Fahrt angebracht sein. Parkwarntafeln dagegen dürfen nicht angebracht bleiben. In Deutschland dürfen angebrachte Parkwarntafeln auch keine Rückstrahler und amtliche Kennzeichen verdecken. Aber erstens wird die Kenntlichmachung von Anhängern (müssen auch Innerorts stets beleuchtet oder mit amtlich zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen versehen sein), die auf der Fahrbahn halten/parken, nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit bedacht und zweitens sind sie oft zu hoch oder zu weit innen angebracht.Ich schreibe dies, da die Polizei einmal eine Ersatzvornahme vor unserer Haustüre nachts um 12.ooUhr durchgeführt hat, und nur hinten eine Parkwarntafel mit einer Schnurr befestigt hatte, und der Wind verdrehte auch diese unkorrekt von der Polizei angebrachte Parkwarntafel, Vorne unterließen sie die Anbringung der Parkwarntafel.Wenn sogar die zuständigen und fachkkundigen Institutionen solche Schwierigkeiten haben, wie sollen erst Normalos dies wissen?Mit freundlichem Gruß Peter

oldierolli
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Beitrag von oldierolli » Fr 3. Sep 2010, 16:16

@ Peter: es interessiert nicht, ob das andere verstehen... Der Autofahrer muss vor Einbringen in den Verkehr alle Gesetze/Auslegungen, Vorschriften, den kompletten sicherheitstechnischen Zustand des Fahrzeugs etc. kennen(!) Genau so ist ja im Steuerrecht, wo selbst die Beamten nicht alle gültigen Regelungen korrekt anwenden. Zum Begriff "angebracht": ein Hinstellen innerhalb des Wohnwagens erfüllt m.E. dieses nicht. Und Ladung hat im TÜV-Bericht nix zu suchen. Aber m.W. sind Warneinrichtungen stets AUßEN anzubringen. Gruß. Rolf

schreyhalz
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Beitrag von schreyhalz » Fr 3. Sep 2010, 20:50

Moin Moin !Ist doch ganz einfach,steht alles in der StvZO :§ 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlußleuchte oder3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder4. je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2.000 mm und nicht länger als 6.000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.(3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein.(4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 müssen während des Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen.(5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1.000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.Zitat: Und Ladung hat im TÜV-Bericht nix zu suchenDas ist so nicht richtig,zumal,wenn es sich wie hier um eine lichttechnische Einrichtung mit Wirkung nach aussen handelt.Sonst könntest du auch eine blaue Rundumleuchte auf der Hutablage spazierenfahren.MfG Volker

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ventilo
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Beitrag von ventilo » Fr 3. Sep 2010, 22:23

warum nicht - die Taschenlampe im Handschuhfach und selbst die fest eingebaute Kofferraum Beleuchtung ist doch auch nicht genehmigungspflichtig, oder?

wagalaweia
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Beitrag von wagalaweia » Fr 3. Sep 2010, 22:31

Und Ladung hat im TÜV-Bericht nix zu suchenStimmt.Ladung ist Sache des Fahrzeugführers.Allerdings würde ich so einen Hinweis im Untersuchungsbericht nicht überbewerten-solange die Plakette zugeteilt wird.Grüße

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