Sicherheitsgurte ja, Kopfstützen nein
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Es reicht ja schon eine max so viele Buchstaben begrenzung und 5 Beiträge pro Tag... Helmut
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@goggo Zitat:Es reicht ja schon eine max so viele Buchstaben begrenzung und 5 Beiträge pro Tag......nöö, sonst fehlen ja Stephans (arondemann) Beiträge! Sorry für den Seitenhieb, außerdem noch off topic,...Marius
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wieso? das mit der drei Monats Frist stimmt dochhab' ich auch schon öfter ausgenutzt (und bestimmt bald wieder für diesen versetzten Starenkasten im Baseler Autobahntunnel)
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Zitat:Original erstellt von 3=6:@goggo ...nöö, sonst fehlen ja Stephans (arondemann) Beiträge! Sorry für den Seitenhieb, außerdem noch off topic,...MariusNa vielen Dank auch! Und das ausgerechnet von Dir!!
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Ich fürchte KW und ventilo haben teilweise Recht, nämlich dann wenn sich die Verfolgungsbehörde besonders dämlich anstellt:Google spuckt aus:Verjährungsunterbrechung durch Übersendung eines AnhörungsbogensDie Übersendung eines Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren an den Beschuldigten unterbricht die Verfolgungsverjährunggemäß § 33 Nr. 1 OWiG. Dieses gilt jedoch nur, wenn aus dem Bogen hervorgeht, daß die Ermittlungen gegen den Anzuhörenden als Beschuldigten geführt werden. Bei sogenannten «Kennzeichenanzeigen», bei denen der Betroffene erst noch ermittelt werden soll und deswegen ein entsprechendes Schreiben übersandt wird, unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht.Ausreichend für eine Unterbrechung der Verjährung ist jedoch, wenn in dem Anhörungsschreiben die namentliche Anrede erfolgt und die einleitende Formulierung: «Ihnen wird zur Last gelegt..........» benutzt wird.Nicht ausreichend ist, wenn an den Halter eines Fahrzeugs ein Anhörungsbogen zur Ermittlung des Fahrers übersandt wird mit der Formulierung: «....dem Betroffenen wird zur Last gelegt......». Es spielt hierfür keine Rolle, ob ein entsprechendes Foto z.B. bei einer Geschwindigkeitsübertretung existiert.vgl. MDR 2000 S. 697-OLG Hamm.
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Hallo Frankie,Unterbricht ein Bußgeldverfahren ein Verstoss gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz? Bußgeld und OWI sind doch verschiedene Sachen,oder? Die Verjährungsfrist unterbricht mit dem Datum der Zustellung bis zum Abschluss der Verfahrens.Die Schreiben bezüglich Verwarnung etc. wegen Geschwindigkeitsübertretungen beginnen auf einem festgelegten Formular so:VERWARNUNGes wurde festgestellt, daß mit dem Kraftfahrzeug-amtl.Kennzeichen XX-XX YYY (Umlaute können aus technischen Gründen nicht berücksichtigt werden), Hersteller: VOLVO (S) in XXXX die nachgenannte Verkehrordnungswidrigkeit (§24 Straßenverkehrsgesetz- STVG-) begangen wurde:............Festgestellte OrdnungswidrigkeitenÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit....Wenn wiederholt nicht festgestellt werden kann, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrordnungswidrigkeit ein Fahrzeug geführt hat, kann dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden (§31a Straßenverkehrszulassungsordnung-STVZO-).Also keine Verjährung wenn binnen der ersten 3 Monate nach Delikt ein Anschreiben erfolgt, egal wer gefahren ist, egal welche Ausreden man anführt.So ist mein derzeitiger Kenntnisstand.Ich fahre(auch mit solchen Bescheiden)freundlich grüssender ka
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Zitat:Original erstellt von Frankie:...Vielleicht kann sich ventilo mal äußern, wie er das immer hinbiegt. ...Das überlasse ich meinem professionellen Rechtsbeistand. Ich sage nur: Firmenwagen....ventilodessen Frau immer viel zu schnell unterwegs ist (neulich wieder 80mph mit dem Alvis)
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@goggoRechnung hab ich keine bekommen, aber eine kleine rote Quittung.
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Zitat:Original erstellt von er ka:Also keine Verjährung wenn binnen der ersten 3 Monate nach Delikt ein Anschreiben erfolgt, egal wer gefahren ist, egal welche Ausreden man anführt.Das ist meines Wissens falsch.Der Fahrer muss binnen 3 Monaten informiert worden sein.Wenn man Karl Müller deswegen anschreibt, bin ich nicht informiert.mfg, Mark