Frage zur Schuldrechtsmodernisierung
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Hi Leute,ein Bekannter hat die Vergangenheit eingeholt ( nein, ich bin es nicht ). Ein Anwalt reitet jetzt auf einem Uraltvollstreckungsbescheid rum und hat mal kräftig Zinsen berechnet. Der gerichtliche Mahnbescheid ist vom 14.12.2001, der Vollstreckungsbescheid Anfang Feb. 2002 zugestellt.Man würde ja normalerweise sagen : Die Zinsen haben sich bis 31.12.2005 verjährt. Allerdings... gibt es ja die Schuldrechtsmodernisierung die Jan. 2002 in Kraft trat. Davor war die Verjährung ja 30 Jahre, nun 3 Jahre.Quizfrage : Gilt denn nun das Datum des Mahnbescheides ( oder als die Hauptschuld entstand ) oder des Vollstreckungsbescheides? Ich fürchte ja eher ersteres. Das wäre dann bitter... und teuer...GrüßeTom
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Ich habe gerade selbst noch was gefunden : http://www.anuber.de/zinsen-...nsen-verjaehrung.html Da die Zinsen im Titel benannt sind, darf er die wohl doch bezahlen...GrüßeTom
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Er hätte ja nur zahlen müssen ...Sorry, kein Mitleid.Ich kenne es so: Wenn ein Titel ergangen ist, verjährt es erst nach 30 Jahren.Ich muß mal schauen, hab auch noch irgendwo einen rumliegen aus Mitte der 80er, als mich einer mit einem VW-Bus-Motor übers Ohr gehauen hat. GrußMichael
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Zitat:Original erstellt von Old Cadillac am/um 23.11.09 17:02:35Hi Leute,ein Bekannter hat die Vergangenheit eingeholt.... Es muss wohl heißen: Einen Bekannten hat die Vergangenheit eingeholt...Und das ist auch gut so. Denn viel zu viele schleichen sich von dannen und die Gläubiger können sehen, wo sie bleiben. Und das in Gutmenschen-Hirnen entwickelte Privat-Insolvenz-(Un)Recht unterstützt diese Sorte auch noch.Gruß Joachim
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Hallo Joachim !Richtig, war verkehrt geschrieben. Allerdings möchte ich Dich bitten, nicht einfach zu urteilen ohne den weiteren Hintergrund zu kennen, das ist nicht fair.Prinzipiell bin ich aber ebenso Deiner Meinung, daß viele Leute munter drauf los kaufen, obwohl sie wissen, dies niemals bezahlen zu können. Das ist dann schon Betrug. Es gibt leider viel zu viele die gerne was bestellen aber es mit der Zahlung dann nicht so haben.GrüßeTom
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Naja, Tom, wenn man einen gerichtl. MB kriegt, kann man Widerspruch einlegen (erstmal ohne jeglichen Nachweis). Oder auch nicht. Dann erst wird ein Titel draus.Nur ein bißchen Einkaufen war nicht allein die Ursache für den Bestand des Titels. Und weder Eure Knochenbrecher, noch unsere Abbeter kriegen die weg.GrußMichael
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Wie gesagt, hier spielen auch einige Dinge mit die im Dunkeln liegen und möchte ich auch nicht weiter erläutern wie warum etc. In der Regel muß man sich schon ganz schön bockig stellen, bis es zum einem Titel kommt aber hier lag der Fall eben anders.GrüßeTom
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Das gerichtliche Mahnverfahren bietet dem Anspruchsgegner (Schuldner) ausreichend Schutzmechanismen. Zwar muß der Anspruchsteller (Gläubiger) seinen Anspruch nicht näher begründen, dem Mahnbescheid liegt jedoch schon ein Vordruck für den Widerspruch bei, auf dem der Schuldner nur ankreuzen muß, ob er dem Anspruch insgesamt - oder ggf. zu welchem Teil - widerspricht und den er dann unterschrieben in einen Umschag steckt (adressiert ist er schon) und wieder an das Mahngericht zurückschickt.Selbst wenn er das innerhalb der vorgesehenen 2-Wochen-Frist versäumt, liegt das Kind noch nicht im Brunnen:Der Gläubiger muß nun nämlich erst einmal - quasi als 2. Stufe - den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides beantragen, denn nur der kann Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein. Wenn dem Schuldner dann dieser Vollstrechungsbescheid zugestellt wird, hat er nochmals 2 Wochen Zeit, hiergegen Einspruch einzulegen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird er rechtskräftig und damit vollstreckbar.Legt der Schuldner Widerspruch (gegen den MB) oder Einspruch (gegen den VB) ein, so muß der Gläubiger - wenn er seinen Anspruch weiter verfolgen will - Klage bei Gericht (regelmäßig am Wohnsitz des Schuldners) erheben und in deren Rahmen seinen Anspruch ausführlich begründen, bzw. unter Beweis stellen.Leider erlebt man es allzu oft, daß die Schuldner nach der "Vogel-Strauß-Politik" den Kopf in den Sand stecken und weder auf Mahn- noch auf Vollstreckungsbescheid reagieren. Dann ist natürlich regelmäßig "Game over" und der Vollstreckung ist nicht mehr wirksam zu begegnen. Von wenigen, seltenen Ausnahmen abgesehen, muß man in diesen Fällen dem Schuldner tatsächlich sagen "selbst schuld!"Mit mahnendem GrußTripower
Freunde sind wie Sterne: Man kann sie nicht immer sehen - aber sie sind immer da!
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Zitat:Original erstellt von Old Cadillac am/um 24.11.09 00:00:12.....Allerdings möchte ich Dich bitten, nicht einfach zu urteilen ohne den weiteren Hintergrund zu kennen, das ist nicht fair.......Hallo Tom,o.k., Du hast natürlich recht, wenn es sich bei Deinem Bekannten um einen Ausnahme-Fall handelt. Es sind auch schon Unschuldige hinter Gitter gekommen. Mein Vertrauen in die Gerichtsbarkeit hält sich sowieso in engen Grenzen....Gruß Joachim
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Hallo Gerrit,inzwischen hat sich mein Bekannter mit dem Gläubiger direkt in Verbindung gesetzt und der hat die Sache für erledigt erklärt. Er habe auch dem Anwalt mitgeteilt, die Akte zu schließen. Es sei denn, der Anwalt würde dem Gläubiger noch was berechnen, das müsse er dann zahlen.Im Forderungskonto steht bei dem Anwalt noch ein Posten mit "KontoFK" mit EUR 300,- drin. Berechnet seit 08/2001 bis heute. Wenn das Kontoführungskosten sein sollen, sind die doch unzulässig ?Übrigens ist die Kanzlei bereits sehr häufig aufgetaucht im Internet in Verbindung mit Abofallen ( aber hier geht es um was anderes ).GrüßeTom