Ingineure in Uniform

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Vette58
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Ingineure in Uniform

Beitrag von Vette58 » Fr 31. Jul 2009, 17:16

Das liest sich hier schon ein wenig als wenn Blinde von Farben schreiben würden.GrußUli...sein Halbwissen mal für sich behaltend.

schreyhalz
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Beitrag von schreyhalz » Fr 31. Jul 2009, 22:36

Moin Moin !Zitat:Wenn nach der HU im Bericht "erhebliche Mängel" stehen, DARF ICH mit dem Fz. weiter fahren, um diese binnen 4 ? (früher 6 Wochen) zu beheben Nein,die Mängel sind SOFORT zu beheben. Lediglich die Frist für die Wiedervorführung beträgt 4 Wochen (Früher übrigens 8 ) Ansonsten mindestens Verstoss gegen § 31 StVZO.Nur : Darum geht es hier überhaupt nicht. Es geht vielmehr darum,dass ein Polizist einen Mangel als Ordnungswidrigkeit eingestuft hat,der in keinem Bussgeldkatalog steht. Also muss er diesen Mangel als Verstoss gegen § 31 StVZO eingestuft haben , und da klemmt es gewaltig !!Zitat:§_31 StVZOVerantwortung für denBetrieb der Fahrzeuge(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständigen Leitung geeignet sein.(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.Zitat:Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daßZitat:das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig istDaraus folgt,dass ein Fzg mit erheblichen Mängeln eben nicht weiterbetrieben werden darf,wenn es zur Wiedervorführung bestellt worden ist.Durch das Ergebnis der HU ist dem fahrer / Halter der unvorschriftsmässige Zustand ja bekannt.Aber ein poröser Stabigummi wird in aller Regel dem Halter / Fahrer nicht bekannt sein , und ob ein solcher überhaupt einen Mangel darstellt , kann ein Polizist sicher nicht entscheiden.MfG VolkerBeitrag geändert:31.07.09 22:37:07

Nachtschwärmer
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Beitrag von Nachtschwärmer » Sa 1. Aug 2009, 00:05

Das ist ja mal wieder ein Streit um des Kaisers Bart! Bei mir hat sich noch kein Polizist unter das Auto gelegt, um nach Mängeln zu forschen. Und wenn es einer tun wollte, jag ich den sonstwohin. Schuster bleib bei deinem Leisten!Gruß Joachim

oldierolli
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Beitrag von oldierolli » Sa 1. Aug 2009, 12:43

@ Volker: WARUM gibt es dann überhaupt die 4-Wochen-Frist? WARUM stellen sich die Polizisten nicht gleich an die TÜV-Grundstücksgrenze und verwarnen alle, die mit erheblichen Mängeln "nach Hause" fahren????? (Riesn-Einnahmequelle) @ Uli: richtig, zur Fahrzeugkontrolle reicht kein Halbwissen. Das klappt nur (ab und zu) bei Politikern (Ulla Schmidt, zu Guttenberg). Auf Realitätssinn hoffenden Gruß. Rolf

schreyhalz
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Beitrag von schreyhalz » Sa 1. Aug 2009, 22:25

Moin Moin !Zitat:WARUM gibt es dann überhaupt die 4-Wochen-Frist? Kann ich dir nicht sagen,aber möglich wäre z. B. ,dass der Gedanke eine Rolle gespielt hat,dass Ersatzteile nicht unmittelbar verfügbar sind,die Werkstatt nicht sofort mit der Reparatur beginnen kann , der Halter nicht sofort Zeit hat ,den Wagen vorzuführen .......Wäre dir eine 24-Stundenfrist lieber ??????? Zitat:WARUM stellen sich die Polizisten nicht gleich an die TÜV-Grundstücksgrenze und verwarnen alle, die mit erheblichen Mängeln "nach Hause" fahrenKannst du ja denen mal vorschlagen !!! Du wirst aus naheliegenden Gründen allerdings bei keiner der Parteien auf Zustimmung stossen.Allerdings habe ich ähnliches schon öfters erlebt : Zur Rübenkampagne stehen die Polizisten manchmal auf der Strasse und und verlangen die Wiegekarten, desgleichen bei Schrotthändlern nach dem Abladen.MfG Volker

Altopelfreak
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Beitrag von Altopelfreak » Mo 3. Aug 2009, 12:21

Alle sehr interssant, scheint aber vom Thema abzuweichen.Wenn ichs richtig verstanden habe lautet die Frage:W a s darf der Polizist am Strassenrand? Insbes. im Hinblick auf seine i.d.R. nicht vorhandene KFZ-Technische Ausbildung!KlausBeitrag geändert:03.08.09 12:19:51

Rene E
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Beitrag von Rene E » Mo 3. Aug 2009, 12:48

Zitat:Original erstellt von oldierolli am/um 01.08.09 12:43:19WARUM stellen sich die Polizisten nicht gleich an die TÜV-Grundstücksgrenze und verwarnen alle, die mit erheblichen Mängeln "nach Hause" fahren????? (Riesn-Einnahmequelle)Was sie ja schon tun, ist über Zäune zu gucken und halb zugewachsene Anhänger, mit abgelaufenem TÜV die noch nicht abgemeldet wurden, aufzuschreiben und den Besitzern eine zu verbraten.Gemeinerweise petzt das sogar die Zulassungstelle, wenn man sich des Anhängers den man vor 5 Jahren zum Hausbau gebraucht hat erinnert und ihn endlich abmeldet.

Stöffi
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Beitrag von Stöffi » Mo 3. Aug 2009, 12:50

Zitat:Original erstellt von Altopelfreak am/um 03.08.09 12:21:27Alle sehr interssant, scheint aber vom Thema abzuweichen.Wenn ichs richtig verstanden habe lautet die Frage:W a s darf der Polizist am Strassenrand? Insbes. im Hinblick auf seine i.d.R. nicht vorhandene KFZ-Technische Ausbildung!...genau, das trifft den Nagel auf den Kopf.Viele GrüßeStöffi

Ponton180
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Beitrag von Ponton180 » Do 6. Aug 2009, 07:50

Hallo,interessant wäre noch die Frage: Was wäre, wenn das Auto plötzlich über den darunterliegenden Polizisten fährt?Ist dasa) Sachbeschädigung (falls am Auto was kaputt geht)b) Fahrlässige Köperverletzung durch den Fahrerc) Arbeitsunfall des Polizistend) Selbstmordversuch des Polizisten?GrußHelu

Tooba
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Beitrag von Tooba » So 25. Okt 2009, 00:54

Die FZV sagt dazu folgendes:Zitat:§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.undZitat:(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder das Fahrzeug vorgeführt wird.Jetzt mal langsam lesen: "Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig..." Der Rennleiter stellt einen Mangel fest (Stabi-Gummi), als "verlängerter Arm" der Zulassungsbehörde darf er das durchaus. Ob er mit seinem Urteil richtig liegt, entscheidet im Zweifelsfall ein Richter. Da nun Nr. 189 BKatV nicht passt (es liegt keine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor), hat sich der Rennleiter ziemlich aus dem Fenster gelehnt.Abs. 3 sagt, die Zulassungsbehörde kann ein Sachverständigengutachten verlangen. Sie muss aber nicht, sondern kann selbst entscheiden. Wer da Recht hat, entscheidet im Zweifelsfall wieder ein Richter.So seltsam das Verhalten des Rennleiters auf den 1. Blick scheint, er hat die für alle Beteiligten preiswerteste Variante gewählt. Er hat das Recht, das Fahrzeug zum Sachverständigen bringen zu lassen, dessen Gutachten nicht mit ein paar Euro bezahlt ist, vom Zeitaufwand für den Betroffenen mal ganz abgesehen, der sich den Anordnungen fügen muss. Ist das außerhalb der Öffnungszeiten der Prüfstellen, kann er sicherstellen. Ob das alles verhältnismäßig ist, entscheidet im Zweifelsfall... eben. Den Brassel hat der Halter aber erstmal am Hals.Gruß - Kay..................edit: Es steht in Nr. 107 BKatV, der Rennleiter hat sich nicht aus dem Fenster gelehnt.Beitrag geändert:25.10.09 01:11:01

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